Versicherungs-Glossar für Verwalter

Versicherungs-Glossar für Verwalter

42 Fachbegriffe aus der Verwalter- und Immobilien-Versicherung — alphabetisch sortiert, jeder mit verständlicher Erklärung und Anwendungsbeispiel. Suchen Sie eine konkrete Frage statt eines Begriffs? Schauen Sie in die FAQ.

A

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Das Klein-Gedruckte einer Versicherung. Enthält Definitionen, Pflichten, Sublimits und Ausschlüsse. Im Streitfall die entscheidende Quelle — vor Vertragsabschluss durchlesen, im Schadenfall noch einmal prüfen.

Anzeigepflicht

Pflicht des Versicherungsnehmers, einen Versicherungsfall unverzüglich (24–48 Stunden) zu melden — § 30 VVG. Verletzung kann zur Leistungskürzung oder zum Wegfall führen.

Aufklärungspflicht

Pflicht, dem Versicherer alle für die Schadenermittlung erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu geben — § 31 VVG. Verletzung mit Vorsatz führt zur Verwirkung des Anspruchs.

Auslösekriterium

Bestimmt, ob die Police für einen Schaden zuständig ist. In Deutschland Standard: Verstoßprinzip (Pflichtverletzung im Versicherungszeitraum). Alternativ: Claims-made (Schaden-Anmeldung im Versicherungszeitraum).

Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)

Schriftlicher Vertrag zwischen Verwalter und IT-Dienstleister, der den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt (Art. 28 DSGVO). Pflicht für Cloud-Dienste, Lohnabrechnung, Banking-Software etc.

B

Berufshaftpflicht

Synonym für Vermögensschadenhaftpflicht (VSH). Pflichtversicherung für gewerbliche Verwalter nach § 34c GewO. Schützt vor Vermögensschäden aus Beratungsfehlern und Pflichtverletzungen.

Betriebshaftpflicht (BHV)

Versicherung für Personen- und Sachschäden im laufenden Geschäftsbetrieb (Schlüsselverlust, Stürze, Mitarbeiter-Unfall, Subunternehmer). Anders als VSH: deckt nicht Vermögensschäden aus Beratungsfehlern.

Bauartklasse

Klassifizierung von Gebäuden nach Konstruktion und Bedachung (Klasse 1: Massivbauweise mit harter Bedachung — bester Versicherungsfall; Klasse 5: Holzkonstruktion mit weicher Bedachung — höherer Beitrag).

Beiratspflicht

Verpflichtung des Verwaltungsbeirats nach § 29 WEG zur jährlichen Prüfung der Verwaltung, Belege und Abrechnungen. In der Vertrauensschadenversicherung wichtig als Kontrollebene.

C

Claims-made-Prinzip

Versicherungs-Modell, bei dem die Police leistet, wenn der Anspruch im Versicherungszeitraum gemeldet wird — nicht wenn der Verstoß stattfand. Häufig bei D&O. Bei Vertragswechsel Nachhaftungsfrist beachten.

Cyber-Versicherung

Schutz vor IT-bezogenen Schäden: Hacker-Angriff, Datenverlust, Banking-Manipulation, DSGVO-Bußgelder, Krisen-Hotline. Anders als Vertrauensschaden: deckt Außenangriffe, nicht Innentäter.

D

D&O-Versicherung

Directors-and-Officers-Versicherung. Persönliche Haftpflicht für Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG). Schützt das Privatvermögen vor Inanspruchnahme aus Pflichtverletzungen.

Differenzdeckung

Erweiterung einer Versicherungssumme über eine bestehende Police hinaus — typisch bei VSH, wenn die Standard-Summe für Großschadens-Szenarien nicht reicht. Auch genannt: Excess-Deckung, Anschlussversicherung.

E

Eigenschadendeckung

Erweiterung der VSH, die auch Vermögensschäden des Versicherungsnehmers selbst (nicht nur Schäden Dritter) mitdeckt. Wichtig bei Verwaltern, die eigene Treuhandgelder verloren haben.

Elementar-Baustein

Erweiterung der Wohngebäudeversicherung auf Schäden durch Naturgefahren — Hochwasser, Starkregen, Rückstau, Schneedruck. NICHT im Standard-Tarif enthalten, muss explizit eingeschlossen werden.

Eigentümergemeinschaft (WEG)

Rechtsfähige Personenmehrheit nach Wohnungseigentumsgesetz, die das Gemeinschaftseigentum eines Mehrfamilienhauses verwaltet. Trägerin der Wohngebäude- und Haftpflichtversicherung.

G

Gleitender Neuwert

Mechanik der Wohngebäudeversicherung: Versicherungssumme wird jährlich automatisch an die Baupreisentwicklung angepasst. Verhindert Unterversicherung bei Baukosten-Inflation. Basis: Wert 1914 + aktueller Baupreisfaktor.

Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO

Pflicht-Erlaubnis für die gewerbliche Tätigkeit als Immobilienmakler (Abs. 1 Nr. 1) oder Wohnimmobilienverwalter (Abs. 1 Nr. 4). Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, VSH-Nachweis.

H

Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht (HuG)

Haftpflicht für Eigentümer eines Grundstücks gegen Personen- oder Sachschäden Dritter (z. B. Sturz auf vereistem Gehweg). Pflicht-Bestandteil jeder WEG-Versicherung. Kann separat oder im Wohngebäudevertrag enthalten sein.

M

MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung)

Rechtsverordnung zu § 34c GewO. Regelt Mindestversicherungssummen (§ 15 Abs. 2: 460.000 € pro Fall, 1 Mio. € pro Jahr für Makler), Treuhandkonten-Pflichten, Buchführung.

Maximierung

Begrenzung der Gesamtleistung pro Versicherungsjahr. Beispiel: „1 Mio. € pauschal, 3-fach maximiert“ = max. 3 Mio. € Gesamtleistung pro Jahr. Wichtig bei Serienschaden-Szenarien.

Mietausfall-Baustein

Erweiterung der Wohngebäudeversicherung. Trägt den Mietausfall, wenn nach einem Schaden Wohnungen unbewohnbar werden. Standard 18 Monate, wohnungswirtschaftlich oft 36 Monate.

N

Nachhaftung

Versicherungsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Versicherungszeitraum, die erst NACH Vertragsende gemeldet werden. Typisch bei VSH 5 Jahre, bei D&O bis 10 Jahre. Bei Verwalter-Wechsel oder Geschäftsaufgabe unverzichtbar.

O

Obliegenheit

Pflicht des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer (Anzeige, Schadenminderung, Auskunft). Verletzung wird nach Verschuldensgrad geahndet: einfach fahrlässig = Volle Leistung, grob fahrlässig = Kürzung, vorsätzlich = Wegfall (§ 28 VVG).

P

Police

Versicherungsschein, der den Vertrag dokumentiert. Enthält Versicherungsnehmer, versicherte Risiken, Versicherungssumme, Beitrag, Laufzeit. Bei Versicherungs-Wechsel beide Policen aufheben (alte + neue) für Übergangs-Beweise.

R

Rettungspflicht (Schadensminderungspflicht)

Pflicht nach § 82 VVG, alles zur Schadenbegrenzung Mögliche und Zumutbare zu tun. Wer untätig zusieht, riskiert Leistungskürzung. Notreparatur-Kosten sind nach § 83 VVG erstattungsfähig.

Rückstausicherung

Bauliche Vorrichtung, die Rückstau aus dem Kanalnetz in Keller-Räume verhindert. Versicherungs-Voraussetzung für Rückstau-Schaden im Elementar-Baustein. Jährliche Wartung dokumentieren.

S

Selbstbehalt

Anteil des Schadens, den der Versicherungsnehmer selbst trägt — typisch 150–1.000 € pro Schadenfall. Höherer Selbstbehalt = niedrigere Prämie. Wirtschaftlich sinnvoll bei wenigen Schäden.

Serienschaden

Mehrere gleichartige Schäden, die als EIN Schadenfall gerechnet werden (eine Sublimit-Belastung, ein Selbstbehalt). Wichtig bei Beschluss-Anfechtungsklagen-Wellen, Massenklagen oder vielen kleinen Wasserschäden in einer Anlage.

Sublimit

Teil-Versicherungssumme innerhalb der Hauptsumme — z. B. „Vertrauensschaden bis 250.000 € innerhalb der 1 Mio. Hauptsumme“. Im Schadenfall zählt das Sublimit, nicht die Hauptsumme. Vor Vertragsabschluss alle Sublimits prüfen.

Subsidiarität

Klausel, dass die Police nur leistet, wenn keine andere Versicherung zuständig ist. Häufig in Verwalter-VSH gegenüber WEG-Wohngebäudeversicherung. Kann bei Mehrfachdeckung zu Reihenfolge-Streit führen.

Sondereigentum / Gemeinschaftseigentum

WEG-Begriffe: Sondereigentum = innerhalb einer Wohnung (Bodenbelag, Sanitärinstallation, Möbel). Gemeinschaftseigentum = außen, tragend, dachtragend (Steigleitungen, Fassade, Dach). Trennung entscheidet über Versicherungs-Zuständigkeit.

T

Treuhandkonto

Konto, auf dem ein Verwalter Fremdgelder (Hausgeld, Mietkautionen, Rücklagen) verwaltet. Vom Eigenkonto getrennt zu führen. Pflicht in Vertrauensschadenversicherung als Grundlage der Risikoeinschätzung.

V

Vermögensschaden

Wirtschaftlicher Schaden ohne Personenschaden oder Sachschaden. Beispiel: Verwalter-Fehler führt zu Mietverlust beim Eigentümer. Gegenstand der VSH.

Vermögensschadenhaftpflicht (VSH)

Pflicht-Versicherung für Verwalter nach § 34c GewO. Schützt vor Vermögensschäden aus beruflichen Pflichtverletzungen. Synonym: Berufshaftpflicht.

Verstoßprinzip

Deutsches Standard-Modell der Versicherungs-Zeitlichkeit: Police leistet, wenn die Pflichtverletzung im Versicherungszeitraum lag — auch wenn der Anspruch erst Jahre später gemeldet wird. Gegenstück: Claims-made.

Vertrauensschadenversicherung

Schutz vor vorsätzlichen Vermögensschäden durch eigene Mitarbeiter oder Subunternehmer (Veruntreuung von Treuhandgeld, Manipulation, Betrug). Pflicht für jede Verwaltung mit Treuhandgeld-Verkehr.

Vier-Augen-Prinzip

Kontrollmechanik bei Überweisungen, Buchungen, Beschlüssen: Zwei Personen müssen zustimmen. Zentrales Risikomanagement-Element für Vertrauensschadenversicherung und Compliance.

W

Wartezeit

Zeitraum nach Vertragsabschluss, in dem ein neuer Versicherungsbaustein noch nicht leistet (typisch 14 Tage bis 1 Monat bei Elementar). Verhindert, dass kurz vor dem Schaden noch gekauft wird.

Wert 1914

Historischer Index-Wert, der den Wiederaufbauwert eines Gebäudes auf das Preisniveau 1914 in Goldmark zurückrechnet. Basis für den gleitenden Neuwert in der Wohngebäudeversicherung.

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Bundesgesetz, das die rechtliche Struktur von Eigentümergemeinschaften regelt. § 19 fordert eine angemessene Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert. § 26a regelt Verwalter-Bestellung. § 27 Verwalter-Pflichten.

Z

ZÜRS-Zonen

Zonierungssystem der deutschen Versicherungswirtschaft: Klassifiziert jeden Standort von 1 (gering) bis 4 (sehr hoch) nach Hochwasser-, Starkregen- und Rückstau-Risiko. Bestimmt Beitrag und Versicherbarkeit für den Elementar-Baustein.

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Wer steht hinter diesem Glossar?

Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler aus Aachen, spezialisiert auf Hausverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienmakler. Die Definitionen basieren auf VVG, BGB, MaBV, WEG-Recht und gängigen Bedingungswerken — sie sind erklärend, nicht rechtsverbindlich. Im konkreten Streitfall ist die fachliche Prüfung der individuellen Police Pflicht.

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