Legionellen und Trinkwasserverordnung

Legionellen und Trinkwasserverordnung: Betreiberpflichten der Hausverwaltung

Betreiberpflichten nach der TrinkwV 2023

Legionellen und Trinkwasserverordnung: Betreiberpflichten der Hausverwaltung

Die Trinkwasserverordnung macht aus der Heizungsanlage eine Pflichtaufgabe: Großanlagen müssen regelmäßig auf Legionellen untersucht werden, und beim Überschreiten des Maßnahmenwerts läuft eine eng getaktete Kette aus Anzeige, Gefährdungsanalyse und Sanierung an.

Diese Seite erklärt, welche Pflichten der Betreiber trägt, warum bei vermieteten Objekten und in der WEG meist die Verwaltung in der Verantwortung steht, was bei Verstößen droht – und an welcher Stelle Vermögensschaden-, Betriebs-, Haus-/Grundbesitzer-Haftpflicht und Strafrechtsschutz im Schadenfall greifen.

Das Wichtigste in Kürze: Betreiber von Trinkwasser-Großanlagen (zentrale Warmwasserbereitung) müssen das Wasser bei Vermietung mindestens alle drei Jahre auf Legionellen untersuchen lassen. Der technische Maßnahmenwert liegt bei 100 KBE je 100 ml; bei Überschreitung greifen Anzeige- und Handlungspflichten nach der Trinkwasserverordnung (Stand: 06/2026).
Wer ist verantwortlich
der Betreiber der Anlage – bei Vermietung meist die Verwaltung
Untersuchungsturnus
alle 3 Jahre bei Vermietung, jährlich bei Abgabe an die Öffentlichkeit
Technischer Maßnahmenwert
100 KBE Legionellen / 100 ml (Anlage 3 Teil II TrinkwV)
Rechtsgrundlage
§§ 31, 51 TrinkwV 2023
Bußgeldrahmen
bis zu 25.000 € (§ 73 IfSG i. V. m. § 72 TrinkwV)
Beratung
ungebunden, 30 Min per Teams
Warum das Thema auf den Tisch der Verwaltung gehört

Ein Laborbefund über dem Maßnahmenwert – und plötzlich läuft eine Frist

Ein typischer Auslöser: In einem Bestandsobjekt mit zentraler Warmwasserbereitung wird die turnusmäßige Legionellenprobe ausgewertet, und das Labor meldet einen Wert über dem technischen Maßnahmenwert. Wenige Tage später meldet sich das Gesundheitsamt und fragt nach der schriftlichen Gefährdungsanalyse und den eingeleiteten Maßnahmen. Ab diesem Moment zählt für die Verwaltung nicht mehr, ob sie sich für zuständig hält – sie ist im Pflichtenkreis des Betreibers, und die Verordnung verlangt unverzügliches Handeln.

Auf einen Blick

  • Wer: Pflichtadressat ist der BetreiberiSeit der TrinkwV 2023 amtlicher Begriff für die frühere Bezeichnung „Unternehmer und sonstiger Inhaber“ einer Wasserversorgungsanlage (§ 2 TrinkwV). der Wasserversorgungsanlage. Bei vermieteten Objekten und in der WEG nimmt diese Rolle in der Praxis regelmäßig die Verwaltung wahr.
  • Was: regelmäßige systemische UntersuchungiProbennahme an mehreren festgelegten Stellen der Trinkwasser-Installation nach Empfehlung des Umweltbundesamts, um das gesamte System zu beurteilen. auf Legionellen bei Großanlagen mit Duschen – alle drei Jahre bei reiner Vermietung.
  • Wann es ernst wird: beim Erreichen des technischen Maßnahmenwerts von 100 KBE/100 ml startet eine Kette aus Anzeige, Ursachenklärung, Gefährdungsanalyse und Sanierung (§ 51 TrinkwV).
  • Folgen bei Verstoß: Bußgeld bis zu 25.000 Euro; bei Gesundheitsschäden kann zusätzlich strafrechtliche Verantwortung im Raum stehen.
  • Versicherungs-Dreh: Ein Organisationsfehler der Verwaltung ist ein Vermögensschaden-Thema, der Personenschaden eines Bewohners ein Haftpflicht-Thema – und beim Strafvorwurf zählt die Frage der Verteidigungskosten.

Der Aufwand für die Pflichterfüllung ist überschaubar – das Risiko bei Versäumnissen ist es nicht. Versicherungsschutz ersetzt dabei nie die Pflichterfüllung; er federt nur ab, was trotz sorgfältiger Organisation schiefgehen kann. Wo Pflichten grob fahrlässigiAußerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maß. Kann nach § 81 VVG zur Leistungskürzung führen. verletzt werden, kürzen Versicherer oder lehnen ab. Genau deshalb gehört die TrinkwV in jede Bewirtschaftungs-Routine.

Die Pflichten im Überblick

Legionellen Trinkwasserverordnung: Pflichten des Betreibers im Überblick

Die Trinkwasserverordnung 2023 (TrinkwV) bündelt die Legionellen-Pflichten in zwei zentralen Vorschriften: Die Untersuchungspflicht regelt § 31 TrinkwV, die Handlungspflichten bei Auffälligkeiten regelt § 51 TrinkwV. Daneben treten Anzeige-, Informations- und Dokumentationspflichten. Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten Pflichten nach Frist und Norm.

PflichtInhaltFrist / TurnusNorm
Untersuchungspflichtsystemische Untersuchung auf Legionellen bei Großanlagen mit Duschen oder Vernebelungalle 3 Jahre (Vermietung) bzw. jährlich (Abgabe an die Öffentlichkeit)§ 31 Abs. 1 u. 2 TrinkwV
Erstuntersuchung Neuanlageerste Legionellenprobe nach Inbetriebnahmeinnerhalb von 3 bis 12 Monaten§ 31 Abs. 4 TrinkwV
Anzeige an das GesundheitsamtMeldung beim Erreichen des Maßnahmenwerts (sofern nicht das Labor bereits gemeldet hat)unverzüglich§ 51 Abs. 1 Nr. 1 TrinkwV
UrsachenklärungUntersuchung mit Ortsbesichtigung und Prüfung der anerkannten Regeln der Technikunverzüglich§ 51 Abs. 1 Nr. 2 TrinkwV
Gefährdungsanalyseschriftliche Risikoabschätzung nach UBA-Empfehlungunverzüglich§ 51 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV
Maßnahmen / SanierungMaßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik zum Gesundheitsschutzunverzüglich§ 51 Abs. 1 Nr. 4 TrinkwV
VerbraucherinformationInformation der betroffenen Bewohner über die Überschreitungunverzüglich§ 52 TrinkwV
DokumentationMaßnahmen schriftlich festhalten und verfügbar halten10 Jahre§ 51 Abs. 4 TrinkwV
Technischer Maßnahmenwert: Wert, dessen Erreichen oder Überschreiten technisch-organisatorische Maßnahmen auslöst. Für Legionellen liegt er nach Anlage 3 Teil II TrinkwV bei 100 koloniebildenden Einheiten (KBE) je 100 Milliliter. Anders als ein Grenzwert führt das Erreichen nicht sofort zum Abgabeverbot, sondern zur Handlungspflicht nach § 51.

Wichtig für das Verständnis: Die Untersuchungspflicht trifft nur Großanlagen – nicht jede Heizung in jedem Haus. Wann genau eine Großanlage vorliegt und wer als Betreiber gilt, klären die nächsten beiden Abschnitte.

Anwendungsbereich

Wann eine Großanlage vorliegt und welche Häuser betroffen sind

Die Untersuchungspflicht nach § 31 TrinkwV greift nicht pauschal, sondern an drei Voraussetzungen, die gemeinsam erfüllt sein müssen. Erstens muss eine Großanlage zur TrinkwassererwärmungiDefiniert über die Anlagengröße: Speicher- oder Durchfluss-Erwärmer mit mehr als 400 Litern Inhalt oder mehr als 3 Liter Leitungsinhalt zwischen Erwärmer und Entnahmestelle. Maßstab ist die technische Regel DVGW W 551. vorliegen, zweitens müssen Duschen oder andere Einrichtungen mit Vernebelung des Wassers vorhanden sein, drittens darf es sich nicht um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handeln.

Eine Großanlage liegt nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 TrinkwV vor, wenn die Anlage zur Trinkwassererwärmung

  • einen Speicher- oder zentralen Durchfluss-Erwärmer mit mehr als 400 Litern Inhalt hat, oder
  • mehr als 3 Liter Leitungsinhalt in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des Erwärmers und der Entnahmestelle aufweist (der Inhalt einer Zirkulationsleitung zählt nicht mit).

Die 3-Liter-Schwelle ist in der Praxis oft entscheidender als die 400-Liter-Marke: Schon ein größeres Mehrfamilienhaus mit langen Steigsträngen erreicht sie leicht. Die Abgrenzung der Anlagengröße folgt der technischen Regel DVGW W 551, auf die die Verordnung mittelbar Bezug nimmt.

Faustregel für die Verwaltung: Das typische Mehrfamilienhaus mit zentraler Warmwasserbereitung und Duschen in den Wohnungen ist eine Großanlage und damit untersuchungspflichtig. Ein- und Zweifamilienhäuser sowie dezentrale Lösungen (etwa Durchlauferhitzer je Wohnung ohne Speicher) fallen in der Regel heraus. Im Zweifel klärt das ausführende Fachunternehmen oder das Labor die Einstufung – und diese Einschätzung gehört in die Objektakte.
Rolle und Verantwortung

Wer ist Betreiber – und welche Rolle hat der Verwalter?

Pflichtadressat der TrinkwV ist der Betreiber der Wasserversorgungsanlage. Mit der Novelle 2023 hat dieser Begriff die frühere, sperrige Formulierung „Unternehmer und sonstiger Inhaber“ abgelöst (§ 2 TrinkwV); inhaltlich meint er die Person, die tatsächlich über die Anlage bestimmt. Entscheidend ist nicht das Eigentum allein, sondern die tatsächliche Verfügungsgewalt und gewerbliche Nutzung.

Vermietetes Mietshaus

Vermietet ein Eigentümer Wohnungen, gibt er das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen TätigkeitiNachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen; bei der Vermietung von Wohnraum erfüllt. Löst die 3-jährige Untersuchungspflicht aus. ab – auch ohne Gewinnabsicht. Damit ist er Betreiber und untersuchungspflichtig im Drei-Jahres-Turnus. Beauftragt er eine Hausverwaltung mit der Bewirtschaftung, übernimmt diese die Pflichten regelmäßig im Rahmen des Verwaltervertrags. Wer welche Pflicht trägt, sollte der Vertrag ausdrücklich regeln; fehlt eine Regelung, drohen Lücken in der Zuständigkeit.

WEG mit vermieteten Einheiten

In der Wohnungseigentümergemeinschaft ist die zentrale Trinkwasser-Installation regelmäßig Gemeinschaftseigentum. Betreiberin ist hier die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; die Untersuchungspflicht greift, sobald in der Anlage auch nur eine Einheit vermietet ist, denn dann liegt eine gewerbliche Abgabe vor. Die Verwaltung führt die Pflichten als Organ der Gemeinschaft aus – Probennahme beauftragen, Fristen überwachen, Befunde bewerten, im Ernstfall die Kette nach § 51 anstoßen.

Ausschließlich selbstgenutzte WEG

Bewohnen alle Eigentümer ihre Einheiten selbst und wird keine Wohnung vermietet, fehlt es an der gewerblichen oder öffentlichen Abgabe. In dieser Konstellation besteht keine routinemäßige Untersuchungspflicht nach § 31. Ändert sich die Nutzung – eine Einheit wird vermietet –, lebt die Pflicht auf. Die Verwaltung sollte den Nutzungsstatus deshalb im Blick behalten.

Haftungsrelevant: Übernimmt die Verwaltung die Betreiberpflichten vertraglich, wird ihre Sorgfalt zum Maßstab. Versäumt sie eine fällige Untersuchung oder reagiert sie nicht auf einen Befund, ist das ein Organisationsfehler – und genau hier setzt die Vermögensschadenhaftpflicht an (siehe weiter unten).
Ernstfall

Der Ablauf bei Überschreitung des Maßnahmenwerts

Erreicht eine Probe den technischen Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml, ordnet § 51 TrinkwV eine klar getaktete Handlungskette an. Alle Schritte sind unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – einzuleiten. Verzögerungen sind eigenständig bußgeldbewehrt.

Gefährdungsanalyse (Risikoabschätzung): systematische Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen für die menschliche Gesundheit. Sie muss nach § 51 Abs. 2 TrinkwV unter anderem eine Beschreibung der Anlage, die Beobachtungen aus der Ortsbesichtigung, festgestellte Abweichungen von den Regeln der Technik und die Untersuchungsergebnisse enthalten. Grundlage ist die Empfehlung des Umweltbundesamts zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse.

Das Gesundheitsamt kann die Risikoabschätzung jederzeit anfordern (§ 51 Abs. 3 TrinkwV) und eigene Maßnahmen anordnen. Reagiert die Verwaltung nicht oder unvollständig, drohen behördliche Anordnungen bis hin zur Nutzungsbeschränkung der Anlage – mit unmittelbaren Folgen für die Bewohner. Wer die Kette dagegen sauber abarbeitet und dokumentiert, ist sowohl behördlich als auch haftungsrechtlich auf der sicheren Seite.

Haftung

Haftungsszenarien: zivilrechtlich und strafrechtlich

Versäumnisse bei den Trinkwasser-Pflichten wirken auf zwei Ebenen, die strikt zu trennen sind: Die zivilrechtliche Haftung betrifft Schadenersatz gegenüber Geschädigten, die verwaltungs- und strafrechtliche Verantwortung betrifft Bußgeld und persönliche Strafbarkeit.

Zivilrechtliche Haftung

Erkrankt ein Bewohner an einer LegionelloseiSammelbegriff für Erkrankungen durch Legionellen: die schwere Lungenentzündung (Legionärskrankheit) und das mildere Pontiac-Fieber. Übertragung durch das Einatmen von feinem Wassernebel, etwa beim Duschen., weil eine fällige Untersuchung unterblieb oder ein Befund nicht bearbeitet wurde, kommt eine Haftung des Betreibers in Betracht – vertraglich nach § 280 BGB (Pflichtverletzung) und deliktisch nach § 823 BGB (Verletzung von Leben und Gesundheit). Hat die Verwaltung die Betreiberpflichten übernommen, haftet sie ihrem Auftraggeber gegenüber für den Organisationsfehler; daneben kann sie unmittelbar gegenüber dem Geschädigten in Anspruch genommen werden. Für eingesetztes Personal greift zusätzlich die Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB.

Verwaltungsrechtliche Folge: Bußgeld

Wer eine vorgeschriebene Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, die Anzeige unterlässt oder die Gefährdungsanalyse nicht erstellt, handelt ordnungswidrig (§ 72 TrinkwV). Geahndet wird über § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes – mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro. Das Bußgeld trifft die handelnde Person; bei Pflichtenübernahme kann das die Verantwortlichen der Verwaltung treffen.

Strafrechtliches Risiko

Kommt es durch einen verschuldeten Pflichtverstoß zu einem Gesundheitsschaden oder gar zum Tod eines Bewohners, kann zusätzlich eine strafrechtliche Verantwortung im Raum stehen – in Betracht kommen fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB). Ob ein solcher Vorwurf trägt, hängt vom Einzelfall ab; allein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bedeutet aber bereits einen erheblichen Aufwand und das Bedürfnis nach qualifizierter Verteidigung. Genau an dieser Stelle wird der Strafrechtsschutz relevant.

Einordnung: Dies ist die allgemeine Rechtslage, keine Aussage zu einem konkreten Fall. Ob und wie eine Haftung greift, entscheidet sich immer am Einzelsachverhalt und ist eine Frage der rechtlichen Beratung. Versicherungsschutz ändert nichts an der Pflicht, sorgfältig zu organisieren – er sichert die finanziellen Folgen ab, wenn trotzdem etwas schiefgeht.
Versicherungs-Dreh

Welche Versicherung welchen Teil des Risikos trägt

Ein Trinkwasser-Schaden berührt selten nur eine Sparte. Wer den Schutz sauber aufstellt, ordnet jeden möglichen Schaden der richtigen Police zu. Die folgende Übersicht trennt die typischen Fallgruppen.

Schaden / VorwurfBeispielZuständige Police
Organisationsfehler der Verwaltung (reiner Vermögensschaden)fällige Untersuchung übersehen, Auftraggeber verlangt Ersatz für Sanierungskosten und Bußgeld-FolgenVermögensschadenhaftpflicht (VSH)
Personen- oder Sachschaden Dritter aus dem BetriebBewohner erkrankt, Schadenersatzanspruch wegen Gesundheitsschaden gegen die Verwaltung als BetriebBetriebs-/Berufshaftpflicht der Verwaltung
Personenschaden aus dem Objekt / der AnlageAnspruch gegen die WEG als Eigentümerin und Betreiberin der AnlageHaus- und Grundbesitzerhaftpflicht der WEG
Persönliche Inanspruchnahme von LeitungspersonenGeschäftsführer der Verwaltung wird persönlich in Regress genommenD&O-Versicherung
Strafrechtlicher Vorwurf, ErmittlungsverfahrenVorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach einer ErkrankungStrafrechtsschutz (Verteidigungskosten)

Vermögensschadenhaftpflicht: der Organisationsfehler

Die VermögensschadenhaftpflichtiDeckt reine Vermögensschäden, die nicht Folge eines Personen- oder Sachschadens sind. Kernsparte für Verwalter-Organisationsfehler. deckt reine Vermögensschäden aus der beruflichen Tätigkeit – etwa wenn die Verwaltung eine Untersuchung versäumt und der Auftraggeber dadurch finanzielle Nachteile erleidet. Sie ist die zentrale Sparte für genau diese Konstellation. Maßgeblich ist hier das VerstoßprinzipiVersicherungsschutz besteht, wenn die Pflichtverletzung in der Vertragslaufzeit begangen wurde – unabhängig davon, wann der Schaden gemeldet wird.: Versichert ist die Pflichtverletzung, die während der Vertragslaufzeit begangen wurde, unabhängig vom späteren Zeitpunkt der Schadenmeldung. Eine ausreichende NachhaftungiSchutz für Pflichtverletzungen, die nach Vertragsende bekannt werden. Wichtig, weil Trinkwasser-Folgen oft erst Jahre später auftreten. ist gerade hier wichtig, weil Gesundheitsfolgen mit Verzögerung auftreten können.

Betriebs-, Haus-/Grundbesitzer- und D&O-Haftpflicht: der Personenschaden

Sobald ein Personenschaden eintritt – ein Bewohner erkrankt –, ist nicht mehr die VSH zuständig, sondern die Haftpflicht. Für den Betrieb der Verwaltung greift die Betriebshaftpflicht, für Ansprüche gegen die WEG als Eigentümerin und Betreiberin der Anlage die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Werden Leitungspersonen persönlich in Anspruch genommen, kommt die D&O-Versicherung ins Spiel. Diese Sparten greifen ineinander; die richtige Zuordnung im Schadenfall ist Maklerarbeit.

Strafrechtsschutz: die Verteidigungskosten

Steht ein strafrechtlicher Vorwurf im Raum, übernimmt eine Strafrechtsschutz-Deckung die Verteidigungskosten – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Sie ist häufig als Baustein der D&O- oder einer Rechtsschutzversicherung verfügbar. Wichtig: Versichert sind die Verteidigungskosten, nicht eine verhängte Geldstrafe oder ein Bußgeld – diese sind aus Rechtsgründen nicht versicherbar.

Die Obliegenheiten, die den Schutz gefährden

Versicherungsschutz steht und fällt mit den ObliegenheiteniVertragliche Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers. Verletzung kann nach § 28 VVG zur Leistungsfreiheit oder -kürzung führen.. Drei Punkte gefährden ihn besonders:

  • Gesetzes- und Vorschriftenklausel: Viele Bedingungswerke verlangen die Einhaltung gesetzlicher Sicherheitsvorschriften. Eine bewusst übergangene Untersuchungspflicht kann den Schutz gefährden.
  • Wissentliche Pflichtverletzung: Nach § 81 VVG sind vorsätzlich herbeigeführte Schäden nicht versichert. Wer einen Befund kennt und untätig bleibt, riskiert die Deckung.
  • Anzeige- und Mitwirkungspflichten: Schäden sind unverzüglich anzuzeigen und aufzuklären (§ 28 VVG). Verspätete oder unvollständige Meldung kann die Leistung kürzen.

Die beste Absicherung ist deshalb die saubere Organisation: Wer Fristen überwacht, Befunde bearbeitet und alles dokumentiert, erfüllt zugleich die Obliegenheiten und hält den Schutz intakt.

Zwei stilisierte Fallbeispiele

Wie sich Trinkwasser-Schäden in der Praxis auswirken

Die folgenden Beispiele sind stilisiert und sollen die Funktionsweise verdeutlichen. Beträge sind hypothetisch.

Hergang
Eine Hausverwaltung betreut ein vermietetes Mehrfamilienhaus mit zentraler Warmwasserbereitung. Die turnusmäßige Legionellenuntersuchung wird wegen eines Wechsels in der Sachbearbeitung übersehen und um über ein Jahr verspätet beauftragt. Die dann genommene Probe liegt deutlich über dem Maßnahmenwert; das Gesundheitsamt verlangt eine Gefährdungsanalyse und eine Strangsanierung. Ein Mieter erkrankt nachweislich an einer Legionellose.
Betroffene Sparten
Der Organisationsfehler – die versäumte Untersuchung – ist ein Vermögensschaden-Thema und damit ein Fall für die Vermögensschadenhaftpflicht. Der Gesundheitsschaden des Mieters ist ein Personenschaden und läuft über die Betriebs- bzw. Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Das Bußgeld nach § 72 TrinkwV trägt die handelnde Person selbst – es ist nicht versicherbar.
Ergebnis
Sanierungs- und Analysekosten 38.000 €, Schmerzensgeld und Heilbehandlungskosten 22.000 €. Die VSH reguliert den Vermögensschadenanteil, die Haftpflicht den Personenschadenanteil – bei intaktem Schutz und erfüllten Obliegenheiten. Das gesondert verhängte Bußgeld bleibt beim Verantwortlichen. Lehre: Die Fristenüberwachung war der entscheidende Punkt.
Hergang
Nach der Erkrankung des Mieters leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Verwaltung wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung ein. Das Verfahren wird nach Monaten und einem fachanwaltlichen Gutachten eingestellt, weil ein Verschulden nicht nachweisbar ist.
Betroffene Sparte
Das Ermittlungsverfahren gegen die Leitungsperson ist ein Fall für den Strafrechtsschutz. Versichert sind die Verteidigungskosten – vom ersten Anwaltsschriftsatz bis zur Einstellung. Eine etwaige Geldstrafe wäre nicht versicherbar gewesen, fiel hier aber nicht an.
Ergebnis
Anwalts- und Gutachterkosten der Verteidigung 14.500 €, vom Strafrechtsschutz getragen. Lehre: Auch ein eingestelltes Verfahren verursacht erheblichen Aufwand – die Deckung der Verteidigungskosten ist hier der eigentliche Wert.
Praxis

Dokumentation und Checkliste für die Verwaltung

Die meisten Probleme entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus Organisationslücken: vergessene Fristen, nicht abgelegte Befunde, fehlende Zuständigkeitsregelung im Vertrag. Eine schlanke Routine deckt die Pflichten ab und schützt zugleich den Versicherungsschutz.

  • Bestandsaufnahme: Liegt eine Großanlage vor (über 400 l Speicher oder über 3 l Leitungsinhalt)? Sind Duschen vorhanden? Einstufung in der Objektakte festhalten.
  • Untersuchungsturnus festgelegt: alle 3 Jahre bei Vermietung – mit Wiedervorlage im System, nicht im Kopf.
  • Erstuntersuchung bei Neuanlagen binnen 3 bis 12 Monaten nach Inbetriebnahme eingeplant.
  • Zugelassene Untersuchungsstelle beauftragt und Probennahme nach den UBA-Vorgaben gesichert.
  • Befunde geprüft und abgelegt: jedes Ergebnis bewertet, nicht nur abgeheftet.
  • Eskalationspfad für Überschreitungen definiert: Anzeige, Ursachenklärung, Gefährdungsanalyse, Sanierung, Bewohnerinformation – mit benannten Zuständigkeiten.
  • Dokumentation 10 Jahre verfügbar gehalten (§ 51 Abs. 4 TrinkwV).
  • Zuständigkeit im Verwaltervertrag geregelt: Wer trägt die Betreiberpflichten?
  • Versicherungsschutz abgeglichen: VSH, Betriebs-/Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht und ggf. Strafrechtsschutz auf die Trinkwasser-Risiken geprüft.
Beratungsmodell

So arbeiten wir

Ungebundener Versicherungsmakler nach § 34d GewO. Strukturierte Beratung in drei Schritten, ausschließlich per Microsoft Teams, kostenfrei und unverbindlich.

  1. Bestandsaufnahme

    Wir prüfen, welche Trinkwasser-Risiken Ihr Bestand mit sich bringt und wie Ihre VSH, Ihre Betriebs- und die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der betreuten Objekte heute aufgestellt sind. Einen ersten Überblick über die Vermögensschaden-Deckung gibt der VSH-Risiko-Check als Online-Selbsttest.

  2. Lückenanalyse und Empfehlung

    Wir zeigen, wo Organisationsfehler, Personenschäden und ein etwaiger Strafvorwurf gedeckt sind und wo Bausteine fehlen – mit schriftlicher Empfehlung zur Vorlage in Geschäftsführung oder Eigentümerversammlung.

  3. Umsetzung und Schadenbegleitung

    Anpassung der Policen oder Abschluss der nötigen Bausteine. Im Schadenfall ordnen wir den Vorfall der richtigen Sparte zu und sind Ihr Ansprechpartner gegenüber dem Versicherer.

Wer berät

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Porträt Jan Pohl, Inhaber Pohl Versicherungsmakler e.K., AachenJan Pohl, Inhaber

Pohl Versicherungsmakler e.K. mit Sitz in Aachen ist auf Versicherungen für die Immobilienwirtschaft spezialisiert. Inhaber Jan Pohl arbeitet als ungebundener Versicherungsmakler nach § 34d GewO und vermittelt für Eigentümergemeinschaften, Hausverwaltungen, WEG-Verwalter und Immobilienmakler.

Pohl ist seit 1999 als Versicherungsmakler tätig, Fachwirt für Finanzberatung (IHK), Experte Betriebshaftpflicht (IHK) und IHK-Prüfer. Seine über 25 Jahre Branchenerfahrung stammen aus drei Perspektiven: als selbstständiger Versicherungsmakler, in der Vertriebsführung eines deutschen Versicherungskonzerns und in der Geschäftsleitung eines mittelständischen Versicherungs-IT-Unternehmens.

„Ich berate so, wie ich selbst beraten werden möchte: klar, strukturiert und ohne Verkaufsshow.“

Die Beratung erfolgt strukturiert per Microsoft Teams – kein Außendienst, klare Termine, dokumentierte Empfehlungen.

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Schnellantworten

Häufige Fragen zu Legionellen und Trinkwasserverordnung

Wie oft muss eine vermietete Anlage auf Legionellen untersucht werden?
Bei Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, deren Wasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit – also bei Vermietung – abgegeben wird, mindestens alle drei Jahre (§ 31 Abs. 2 TrinkwV). Wird Wasser an die Öffentlichkeit abgegeben, gilt ein jährlicher Turnus. Bei neuen Anlagen ist die erste Untersuchung innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach Inbetriebnahme durchzuführen.
Was ist der technische Maßnahmenwert für Legionellen?
Er liegt nach Anlage 3 Teil II TrinkwV bei 100 koloniebildenden Einheiten (KBE) je 100 Milliliter. Anders als ein Grenzwert führt das Erreichen nicht automatisch zum Abgabeverbot, löst aber die Handlungspflichten nach § 51 TrinkwV aus: Anzeige, Ursachenklärung, Gefährdungsanalyse und Maßnahmen.
Ist die Hausverwaltung der Betreiber im Sinne der TrinkwV?
Pflichtadressat ist der Betreiber der Anlage. Bei vermieteten Objekten ist das der Vermieter, in der WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Übernimmt die Verwaltung die Bewirtschaftung, führt sie die Betreiberpflichten in der Praxis aus – idealerweise mit einer klaren Regelung im Verwaltervertrag, wer welche Pflicht trägt.
Wann liegt überhaupt eine Großanlage vor?
Wenn der Speicher- oder zentrale Durchfluss-Erwärmer mehr als 400 Liter Inhalt hat oder mehr als 3 Liter Leitungsinhalt zwischen Erwärmer und Entnahmestelle bestehen, zusätzlich Duschen oder eine Vernebelung vorhanden sind und es sich nicht um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelt (§ 31 Abs. 1 TrinkwV). Maßstab der Anlagengröße ist die technische Regel DVGW W 551.
Was droht bei einem Verstoß gegen die TrinkwV?
Wer eine vorgeschriebene Untersuchung, Anzeige oder Gefährdungsanalyse unterlässt, handelt ordnungswidrig (§ 72 TrinkwV). Über § 73 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes kann eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Kommt es zu einem Gesundheitsschaden, kann zusätzlich eine strafrechtliche Verantwortung – etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung – im Raum stehen.
Welche Versicherung zahlt, wenn die Verwaltung eine Untersuchung versäumt?
Ein reiner Organisationsfehler ohne Personen- oder Sachschaden ist ein Vermögensschaden und damit ein Fall für die Vermögensschadenhaftpflicht. Erkrankt ein Bewohner, ist der Personenschaden über die Betriebshaftpflicht der Verwaltung bzw. die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der WEG gedeckt. Voraussetzung ist jeweils ein intakter Vertrag mit erfüllten Obliegenheiten.
Übernimmt eine Versicherung das Bußgeld?
Nein. Bußgelder und Geldstrafen sind aus Rechtsgründen nicht versicherbar. Versicherbar sind dagegen die Verteidigungskosten in einem straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren – über einen Strafrechtsschutz, häufig als Baustein der D&O- oder einer Rechtsschutzversicherung.

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Wir ordnen Organisationsfehler, Personenschäden und Strafvorwurf den richtigen Sparten zu und zeigen, wo Bausteine fehlen. Ungebundener Versicherungsmakler nach § 34d GewO.

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