Vom Baum bis zum Treppenhaus: was die Gemeinschaft sichern muss – und was Sie als Verwaltung organisieren
Baumkontrolle, Spielplatz, Dach und Fassade, Beleuchtung, Winterdienst: Die Verkehrssicherungspflicht trifft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – organisiert wird sie aber in Ihrem Büro.
Diese Seite ordnet, wer welche Pflicht trägt, wie Sie richtig delegieren und dokumentieren – und welche Versicherung am Ende welchen Schaden übernimmt.
Die fünf Kernaussagen dieser Seite
- Trägerin der Pflicht ist die Gemeinschaft. Seit der WEG-Reform durch das WEMoGiWohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – die WEG-Reform, in Kraft seit dem 1. Dezember 2020. Sie hat die Gemeinschaft als rechtsfähigen Verband in den Mittelpunkt gestellt. nimmt die GdWEiGemeinschaft der Wohnungseigentümer – der rechtsfähige Verband nach § 9a Abs. 1 WEG, der selbst Verträge schließt, klagt und verklagt werden kann. die Verkehrssicherungspflicht für das Gemeinschaftseigentum wahr.
- Die Verwaltung organisiert. Kontrollplan, Beauftragung und Überwachung gehören zur ordnungsmäßigen Verwaltung – und damit auf Ihren Schreibtisch (§§ 19, 27 WEG).
- Delegation befreit nicht vollständig. Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflicht bleiben beim ursprünglich Verpflichteten (BGH, Urteil vom 22.01.2008 – VI ZR 126/07).
- Dokumentation entscheidet den Streitfall. Wer Kontrollen nicht nachweisen kann, steht im Haftungsprozess regelmäßig schlecht da – auch wenn kontrolliert wurde.
- Versicherung zahlt, ersetzt die Pflicht aber nicht. Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für die Gemeinschaft, Betriebshaftpflicht und Vermögensschadenhaftpflicht für die Verwaltung – keine dieser Policen nimmt Ihnen die Kontrolle selbst ab.
Ein realistischer Fall, bevor es ins Detail geht
Das folgende Beispiel ist stilisiert, die Beträge sind hypothetisch – die Konstellation kommt in der Praxis aber genau so vor:
- Hergang
- Eine WEG mit 24 Einheiten hat im Vorgarten eine rund 60 Jahre alte Rosskastanie. Eine dokumentierte Baumkontrolle gab es seit drei Jahren nicht. An einem windigen, aber nicht stürmischen Oktobertag bricht ein Starkast ab und trifft eine Paketbotin auf dem Zugangsweg. Sie erleidet eine Schulterverletzung, fällt mehrere Monate aus und macht Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend.
- Rechtliche Einordnung
- Anspruchsgegnerin ist die GdWE als Trägerin der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB). Weil keine Regelkontrolle nachweisbar ist, lässt sich der Vorwurf der Pflichtverletzung kaum entkräften. Parallel prüft die Gemeinschaft, ob die Verwaltung ihre Organisationspflicht aus dem Verwaltervertrag verletzt hat – sie hatte die Baumkontrolle nie ausgeschrieben.
- Ergebnis
- Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Gemeinschaft reguliert Schadenersatz und Schmerzensgeld mit rund 38.000 €. Die Gemeinschaft nimmt anschließend die Verwaltung wegen des Organisationsversäumnisses in Anspruch – ein Fall für deren Vermögensschaden- beziehungsweise Betriebshaftpflicht. Mit einem dokumentierten Kontrollplan wäre beides vermeidbar gewesen.
Was die Verkehrssicherungspflicht rechtlich bedeutet
Die Verkehrssicherungspflicht steht in keinem Gesetz als eigener Paragraf. Sie ist richterrechtlich aus der deliktischen Generalklausel des § 823 Abs. 1 BGB entwickelt worden. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fasst sie so: Wer eine Gefahrenlage schafft oder unterhält – etwa durch ein Grundstück mit Gebäude, Bäumen und Wegen, das für Bewohner, Besucher und Lieferdienste geöffnet ist –, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden Dritter möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11).
Genauso wichtig ist die Grenze, die der BGH in derselben Rechtsprechungslinie zieht: Geschuldet ist keine absolute Gefahrlosigkeit. Maßstab sind die Sicherungsmaßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält. Nicht jeder Unfall auf dem Grundstück begründet also eine Haftung – aber jede erkennbare und mit zumutbarem Aufwand beherrschbare Gefahr, die ignoriert wurde, kann sie begründen.
Für die Praxis ergeben sich daraus zwei Stellschrauben, an denen später jeder Haftungsprozess ansetzt: Wie häufig wurde kontrolliert (und war das angemessen für die jeweilige Gefahrenquelle)? Und: Wie schnell wurde auf erkannte Mängel reagiert? Beide Fragen lassen sich nur mit einer sauberen Organisation und Dokumentation beantworten – dazu unten mehr.
Diese Bereiche gehören auf den Kontrollplan
Die Verkehrssicherungspflicht ist kein einzelner Termin, sondern ein Bündel wiederkehrender Kontroll- und Handlungspflichten. Für Wohnanlagen haben sich folgende Bereiche als die haftungsträchtigsten herausgestellt:
| Bereich | Typische Gefahr | Anerkannter Maßstab / übliche Praxis |
|---|---|---|
| Bäume | Astbruch, umstürzender Baum | FLL-Baumkontrollrichtlinien: Regelkontrolle als qualifizierte Sichtkontrolle, Intervall nach Zustand, Alter und Umfeld |
| Spielplatz | Defekte Geräte, mangelnder Fallschutz | DIN EN 1176: Sichtkontrolle, operative Inspektion etwa alle 1–3 Monate, jährliche Hauptinspektion |
| Dach und Fassade | Herabfallende Ziegel, Putzteile, Eiszapfen | Turnusmäßige Begehung plus anlassbezogene Kontrolle nach Sturm, Hagel, Frostperioden |
| Beleuchtung | Stürze auf dunklen Wegen, Treppen, Tiefgaragen | Funktionskontrolle in kurzen Abständen, zeitnaher Austausch defekter Leuchtmittel |
| Winterdienst | Glatteis- und Schneeglätte-Unfälle | Räum- und Streupflicht nach kommunaler Satzung, meist morgens bis abends; Einsatzprotokolle |
| Treppenhaus und Zugänge | Stolperkanten, lose Handläufe, verstellte Fluchtwege | Regelmäßige Begehung, Mängelmeldungen der Bewohner ernst nehmen und abarbeiten |
Baumkontrolle: der Klassiker unter den Haftungsfällen
Für Bäume hat sich als anerkannter fachlicher Maßstab die FLL-BaumkontrollrichtlinieiRichtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. für Baumkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit, aktuelle Ausgabe 2020. Gerichte ziehen sie regelmäßig als Maßstab heran. (Ausgabe 2020) etabliert. Kernelement ist die Regelkontrolle: eine fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme vom Boden aus, bei der Krone, Stamm und Stammfuß auf Schadsymptome geprüft werden. Ein starres gesetzliches Intervall gibt es nicht – die Richtlinie macht die Häufigkeit von drei Faktoren abhängig: der Sicherheitserwartung des Verkehrs (stark frequentierter Zugangsweg oder rückwärtige Wiese), dem Zustand und der Entwicklungsphase des Baums. In der Praxis bedeutet das für Wohnanlagen meist Kontrollen im Turnus von ein bis zwei Jahren, bei vorgeschädigten oder alten Bäumen enger. Nach schweren Stürmen kommt eine anlassbezogene Zusatzkontrolle hinzu.
Wichtig für die Abgrenzung: Der BGH verlangt vom privaten Grundstückseigentümer keine ständige Beobachtung jedes Baums, sondern Kontrollen in angemessenen Abständen – mit eingehender Untersuchung erst dann, wenn konkrete Verdachtsmomente sichtbar werden (Trockenheit in der Krone, Pilzbefall, Rindenschäden, Hohlstellen). Wer diese Stufenfolge einhält und belegt, hat im Streitfall eine starke Position.
Spielplatz: drei Inspektionsstufen nach DIN EN 1176
Für Spielplätze ist die Normenreihe DIN EN 1176 der maßgebliche Sicherheitsstandard; Teil 7 beschreibt die Anforderungen an Installation, Wartung und Betrieb. Daraus hat sich ein dreistufiges Inspektionsmodell entwickelt:
- Visuelle Routineinspektion (Sichtkontrolle): erkennt offensichtliche Gefahren durch Vandalismus, Nutzung oder Witterung – etwa Glasscherben, gebrochene Teile, fehlende Abdeckungen. Je nach Nutzungsintensität wöchentlich, bei stark genutzten Anlagen auch täglich.
- Operative Inspektion: detailliertere Funktions- und Verschleißkontrolle der Geräte, üblicherweise etwa alle ein bis drei Monate beziehungsweise nach Herstellervorgabe.
- Jährliche Hauptinspektion: umfassende Prüfung des betriebssicheren Gesamtzustands einschließlich Fundamenten und Fallschutz – durch eine dafür qualifizierte, sachkundige Person.
Alle drei Stufen gehören protokolliert. In der Praxis wird empfohlen, die Nachweise mehrere Jahre aufzubewahren – verbreitet sind fünf Jahre, angelehnt an die Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche.
Dach, Fassade, Beleuchtung, Treppenhaus
Bei Dach und Fassade geht es um lose Ziegel, sich lösende Putz- und Verblendungsteile, Schneefänge und Eiszapfen. Hier hat sich ein doppelter Rhythmus bewährt: eine turnusmäßige Begehung (häufig im Rahmen der jährlichen Objektbegehung mit Beirat) plus anlassbezogene Kontrollen nach Sturm-, Hagel- und Frostereignissen. Bei der Beleuchtung von Zugängen, Treppenhäusern und Tiefgaragen zählt vor allem die Reaktionszeit: Ein gemeldeter Ausfall, der wochenlang liegen bleibt, ist im Sturzprozess kaum zu verteidigen. Im Treppenhaus selbst sind lose Handläufe, beschädigte Stufenkanten, hochstehende Matten und zugestellte Flucht- und Rettungswege die wiederkehrenden Themen – Letzteres auch brandschutzrechtlich.
Winterdienst: nur kurz – aber mit aktuellem BGH-Akzent
Die Räum- und Streupflicht richtet sich nach der kommunalen Satzung und trifft die Gemeinschaft für die Wege auf dem Grundstück, häufig auch für den angrenzenden Gehweg. Sie wird in der Regel auf Hausmeister oder Winterdienstfirmen übertragen – mit denselben Auswahl- und Überwachungspflichten, die im nächsten Abschnitt beschrieben sind. Bemerkenswert ist eine aktuelle Entscheidung: Der BGH hat mit Urteil vom 06.08.2025 – VIII ZR 250/23 entschieden, dass ein vermietender Wohnungseigentümer seinem Mieter für Fehler des von der Gemeinschaft beauftragten Winterdienstes haften kann – der Dienstleister wird ihm dabei als Erfüllungsgehilfei§ 278 BGB: Wer sich zur Erfüllung eigener Pflichten eines Dritten bedient, muss sich dessen Verschulden zurechnen lassen – ohne eigene Entlastungsmöglichkeit. nach § 278 BGB zugerechnet. Die Qualität des beauftragten Dienstleisters ist damit nicht nur ein Thema der Gemeinschaft, sondern strahlt auf jeden vermietenden Eigentümer aus.
Wer die Pflicht trägt: Gemeinschaft, Verwaltung, einzelne Eigentümer
Seit dem WEMoG (in Kraft seit 1. Dezember 2020) ist die Zuordnung deutlich klarer als früher: Die GdWE als rechtsfähiger Verband (§ 9a Abs. 1 WEG) verwaltet das Gemeinschaftseigentum und nimmt damit auch die Verkehrssicherungspflicht für Gebäude, Außenanlagen und Wege wahr. Kommt ein Dritter zu Schaden, richtet sich der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB im Außenverhältnis gegen die Gemeinschaft – sie muss sich dabei sowohl eigenes OrganisationsverschuldeniHaftungsfigur: Wer Abläufe so schlecht organisiert, dass Pflichten strukturell nicht erfüllt werden können (kein Kontrollplan, keine Zuständigkeiten), haftet bereits wegen dieses Organisationsmangels. als auch Fehler der von ihr eingesetzten Personen zurechnen lassen.
Die Rolle der Verwaltung: Organisation statt Schneeschieber
Die Verwaltung schuldet nicht, persönlich zu räumen, zu streuen oder auf Bäume zu klettern. Sie schuldet die Organisation: Gefahrenquellen erfassen, Kontrollen einplanen, geeignete Dienstleister vorschlagen und beauftragen, Beschlüsse vorbereiten, Mängel nachhalten. Rechtlich speist sich das aus mehreren Quellen: Die Verwaltung der Anlage muss ordnungsmäßig sein (§ 19 Abs. 1 und 2 WEG), der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 WEG berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung selbst zu treffen und solche, die zur Abwendung eines Nachteils für die Gemeinschaft erforderlich sind – eine akut umsturzgefährdete Birke abzusperren und fällen zu lassen, muss also nicht auf die nächste Eigentümerversammlung warten. Nach außen vertritt der Verwalter die Gemeinschaft (§ 9b Abs. 1 WEG) und schließt in ihrem Namen die Verträge mit Baumkontrolleur, Spielplatzprüfer oder Winterdienst.
Und die einzelnen Eigentümer?
Für das Gemeinschaftseigentum müssen einzelne Eigentümer seit der Reform regelmäßig nicht mehr persönlich einstehen – mit einer wichtigen Ausnahme: Wer seine Wohnung vermietet, schuldet seinem Mieter aus dem Mietvertrag einen sicheren Zugang. Genau hier setzt das oben erwähnte BGH-Urteil vom 06.08.2025 (VIII ZR 250/23) an: Der vermietende Eigentümer kann sich gegenüber seinem Mieter nicht darauf zurückziehen, dass die Gemeinschaft den Winterdienst beauftragt hat. Für Verwaltungen ist das ein gutes Argument, die Qualität der beauftragten Dienstleister gegenüber kritischen Eigentümern nicht allein über den Preis zu diskutieren.
Richtig delegieren: Auswahl, Instruktion, Überwachung
Kaum eine Gemeinschaft erfüllt ihre Sicherungspflichten selbst – sie werden auf Hausmeister, Fachfirmen und Sachkundige übertragen. Das ist zulässig und sinnvoll. Die Rechtsprechung knüpft daran aber eine klare Bedingung: Die Übertragung muss klar und eindeutig vereinbart sein. Dann verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich Verpflichteten auf Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten – sie erlischt nicht (BGH, Urteil vom 22.01.2008 – VI ZR 126/07). Wer einen Dienstleister beauftragt und sich danach nie wieder kümmert, haftet im Schadenfall unter dem Gesichtspunkt des Auswahl- oder Überwachungsverschuldens weiter.
Die drei Stufen in der Praxis
- Auswahl: Eignung prüfen und festhalten
Für die Baumkontrolle eine Person mit nachgewiesener Qualifikation (etwa FLL-zertifizierter Baumkontrolleur), für die Hauptinspektion des Spielplatzes ein qualifizierter Spielplatzprüfer, für den Winterdienst ein Betrieb mit ausreichend Personal und Gerät. Qualifikationsnachweise, Versicherungsbestätigung des Dienstleisters und Referenzen zur Akte nehmen.
- Instruktion: Leistungsumfang schriftlich und lückenlos
Welche Flächen, welche Bäume, welche Geräte? Welche Intervalle, welche Einsatzzeiten, welche Berichtsform? Ein Flächen- oder Baumkatasterplan als Vertragsanlage verhindert die klassische Lücke: den Weg, für den sich niemand zuständig fühlte. Auch die Meldepflicht bei festgestellten Mängeln gehört in den Vertrag.
- Überwachung: stichprobenhaft, aber nachweisbar
Einsatz- und Kontrollprotokolle einfordern und prüfen, gelegentliche Stichproben vor Ort (etwa im Rahmen von Objektbegehungen), Beschwerden von Bewohnern dokumentiert nachverfolgen. Bleibt der Dienstleister Protokolle schuldig oder häufen sich Mängel, muss reagiert werden – bis hin zum Wechsel des Anbieters.
Hausmeister oder Fachfirma? Eine nüchterne Abwägung
| Eigener Hausmeister | Externe Fachfirma / Sachkundiger | |
|---|---|---|
| Stärken | Vor Ort, kurze Reaktionszeiten, kennt das Objekt, günstig für Sicht- und Routinekontrollen | Nachweisbare Qualifikation (FLL, Spielplatzprüfer), eigene Haftpflichtdeckung, normgerechte Protokolle |
| Schwächen | Für qualifizierte Baumkontrolle und Hauptinspektion meist nicht ausreichend qualifiziert; Vertretungslücken bei Urlaub und Krankheit | Teurer, kennt das Objekt weniger, Reaktionszeit hängt vom Vertrag ab |
| Sinnvolle Rolle | Routineinspektionen, Beleuchtung, Treppenhaus, Mängelmeldungen, Winterdienst-Grundlast | Regelkontrolle Bäume, operative und Hauptinspektion Spielplatz, eingehende Untersuchungen bei Verdacht |
In der Praxis bewährt sich häufig die Kombination: Der Hausmeister trägt die engmaschige Routine, die qualifizierten Prüfungen liegen bei Sachkundigen – und die Verwaltung hält beides in einem Kontrollkalender zusammen.
Dokumentation: Ihr stärkstes Beweismittel
Im Haftungsprozess geht es selten um die Frage, ob kontrolliert werden musste – sondern fast immer darum, ob die Kontrolle bewiesen werden kann. Eine Verwaltung, die Kontrollen organisiert, aber nicht dokumentiert, steht vor Gericht kaum besser da als eine, die gar nicht kontrolliert hat. Die gute Nachricht: Der Aufwand ist überschaubar, wenn die Struktur einmal steht.
- Gefahrenquellen-Inventar je Objekt: Bäume (idealerweise als Baumkataster mit Nummerierung), Spielgeräte, Dach-/Fassadenbereiche, Beleuchtungspunkte, Räum- und Streuflächen.
- Kontrollkalender mit Intervallen: wer prüft was, wie oft, auf welcher Grundlage (FLL, DIN EN 1176, Satzung) – inklusive anlassbezogener Auslöser wie Sturmereignissen.
- Protokoll je Kontrolle: Datum, Name, geprüfter Bereich, Befund, Fotos. Auch der Befund „ohne Beanstandung“ ist ein Beweismittel.
- Geschlossener Mängelkreislauf: Mangel erfasst → Maßnahme beauftragt → Erledigung dokumentiert. Offene Punkte mit Wiedervorlage, bei akuter Gefahr Sofortmaßnahme (absperren, warnen) festhalten.
- Beschlüsse und Verträge ablegen: Beauftragungen, Leistungsverzeichnisse, Flächenpläne, Qualifikationsnachweise der Dienstleister.
- Aufbewahrung über Jahre: Schadenersatzansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis (§§ 195, 199 BGB) – in der Praxis hat sich eine Aufbewahrung von mindestens fünf Jahren etabliert.
Welche Versicherung welchen Schaden übernimmt
Verletzt jemand auf dem Grundstück seine Gesundheit oder wird fremdes Eigentum beschädigt, stellt sich sofort die Frage nach der Deckung. Die Antwort hängt davon ab, wessen Pflichtverletzung im Raum steht und welche Art von Schaden entstanden ist:
| Konstellation | Schadenart | Zuständige Police |
|---|---|---|
| Dritter verletzt sich auf dem Gemeinschaftsgrundstück, Anspruch gegen die GdWE | Personen-/Sachschaden | Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Gemeinschaft |
| Organisationsfehler der Verwaltung führt zu Personen-/Sachschaden (oder Regress der GdWE deswegen) | Personen-/Sachschaden | Betriebshaftpflicht der Verwaltung |
| Organisationsfehler der Verwaltung führt zu reinem Vermögensschaden (z. B. Kürzung durch Versicherer, vergebliche Aufwendungen) | Vermögensschaden | Vermögensschadenhaftpflicht (VSH) der Verwaltung |
| Persönliche Inanspruchnahme von Beirat oder Geschäftsführung wegen Pflichtverletzung in der Organfunktion | Vermögensschaden | D&O-Versicherung |
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht: die Police der Gemeinschaft
Sie ist die zentrale Deckung für Verkehrssicherungs-Fälle: Personen- und Sachschäden Dritter, die aus dem Grundstück und Gebäude entstehen – der Astbruch, der Glatteissturz, der herabfallende Dachziegel. Mindestens so wertvoll wie die Zahlung ist die passive RechtsschutzfunktioniDer Haftpflichtversicherer prüft die Haftungsfrage, wehrt unberechtigte Ansprüche ab – notfalls vor Gericht – und zahlt nur berechtigte. Die Abwehrkosten trägt er zusätzlich zur Versicherungssumme oder im Rahmen der AVB.: Der Versicherer wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Beim Bedingungsvergleich lohnt der Blick in die AVBiAllgemeine Versicherungsbedingungen – der Vertragstext, der Deckungsumfang, Ausschlüsse und Obliegenheiten konkret definiert. Entscheidend ist, was dort steht, nicht was der Prospekt verspricht.: Sind die übertragenen Räum- und Streupflichten mitversichert? Sind Bäume, Spielplätze, Photovoltaik und Baumaßnahmen bis zu einer bestimmten Bausumme eingeschlossen? Gibt es SublimitsiInnerhalb der Versicherungssumme begrenzte Teilsummen für bestimmte Risiken – etwa für Mietsachschäden oder Allmählichkeitsschäden. Ein niedriges Sublimit kann bei hoher Gesamtsumme zur eigentlichen Deckungsgrenze werden. für einzelne Risikobereiche, die im Ernstfall zur eigentlichen Grenze werden? Details dazu auf der Spoke-Seite zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.
Betriebshaftpflicht und VSH: die Policen der Verwaltung
Unterläuft der Verwaltung selbst ein Fehler in der Organisation – der Winterdienst wird für ein neues Objekt schlicht nicht beauftragt, die Mängelmeldung zum losen Handlauf bleibt monatelang unbearbeitet –, dann steht ihre eigene Haftung im Raum. Führt der Fehler zu einem Personen- oder Sachschaden, ist das ein Fall für die Betriebshaftpflicht des WEG-Verwalters. Führt er zu einem reinen Vermögensschaden – etwa weil der Versicherer der Gemeinschaft wegen verletzter Sicherheitsvorschriften kürzt und die Gemeinschaft die Verwaltung in Regress nimmt –, greift die Vermögensschadenhaftpflicht. Beide Sparten ergänzen sich; die Grenze verläuft exakt an der Schadenart, nicht am Fehler.
D&O: wenn Personen persönlich in Anspruch genommen werden
Verkehrssicherung ist auch ein Thema für Gremien und Geschäftsleitungen: Beiratsmitglieder, die Überwachungsaufgaben übernehmen, oder die Geschäftsführung einer Verwaltungs-GmbH, der ein strukturelles Organisationsversäumnis im eigenen Unternehmen vorgeworfen wird, können persönlich in Anspruch genommen werden. Hier setzt die D&O-Versicherung an, die das Privatvermögen der handelnden Personen schützt – eine sinnvolle Ergänzung, kein Ersatz für BHV und VSH.
Wie gut ist Ihre Verwaltung gegen Organisationsfehler abgesichert?
Ob Auswahl- oder Überwachungsverschulden, vergessene Beauftragung oder Regress der Gemeinschaft: Der VSH-Check prüft in wenigen Minuten, wie belastbar Ihre Vermögensschadenhaftpflicht aufgestellt ist – mit sofortiger Ampel-Auswertung und zusätzlicher Auswertung per E-Mail.
Risiko-Check startenÜber Pohl Versicherungsmakler
Jan Pohl, InhaberPohl Versicherungsmakler e.K. mit Sitz in Aachen ist auf Versicherungen für die Immobilienwirtschaft spezialisiert. Inhaber Jan Pohl arbeitet als ungebundener Versicherungsmakler nach § 34d GewO und vermittelt für Eigentümergemeinschaften, Hausverwaltungen, WEG-Verwalter und Immobilienmakler.
Pohl ist seit 1999 als Versicherungsmakler tätig, Fachwirt für Finanzberatung (IHK), Experte Betriebshaftpflicht (IHK) und IHK-Prüfer. Über 25 Jahre Branchenerfahrung aus drei Perspektiven: als selbstständiger Versicherungsmakler, in der Vertriebsführung eines deutschen Versicherungskonzerns und in der Geschäftsleitung eines mittelständischen Versicherungs-IT-Unternehmens.
„Ich berate so, wie ich selbst beraten werden möchte: klar, strukturiert und ohne Verkaufsshow.“
Beratung erfolgt strukturiert per Microsoft Teams – kein Außendienst, klare Termine, dokumentierte Empfehlungen.
Häufige Fragen zur Verkehrssicherungspflicht in der WEG
Wer trägt die Verkehrssicherungspflicht in einer WEG?
Haftet der WEG-Verwalter persönlich, wenn etwas passiert?
Wie oft müssen Bäume in der Wohnanlage kontrolliert werden?
Welche Prüfungen verlangt die DIN EN 1176 für Spielplätze?
Kann die WEG die Verkehrssicherungspflicht komplett auf eine Firma übertragen?
Welche Versicherung zahlt bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht?
Reicht eine gute Versicherung nicht aus – warum noch kontrollieren und dokumentieren?
Verkehrssicherung organisiert – und die Deckung dahinter?
Wir prüfen, ob Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Gemeinschaft und die Policen Ihrer Verwaltung zusammenpassen – ungebunden, per Teams, mit schriftlicher Empfehlung.
