Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht

Für Eigentümer und Eigentümergemeinschaften vermieteter Immobilien

Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung

Schäden Dritter durch das Gebäude — Eiszapfen, Dachziegel, glatte Eingangstreppen. Wenn das Risiko nicht beim Bewohner liegt, sondern beim Eigentümer.

Ein Mehrfamilienhaus, ein WEG-Objekt oder ein Mietshaus erzeugt Gefahren für Passanten, Mieter, Lieferanten und Besucher: ein lose Dachziegel, eine ungeräumte Eingangstreppe, ein abgebrochener Ast vom Hofbaum. Wer für diese Schäden haftet, regelt § 836 BGB — und die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht trägt die finanzielle Folge dieser Haftung. Diese Seite erklärt Umfang, Versicherungssummen-Standards und die wirtschaftlich gefährlichsten Lücken.

Deckung
Personen- und Sachschäden Dritter
Rechtsgrundlage
§ 836 BGB, § 823 BGB
Marktstandard 2026
10 Mio. € Pauschalsumme
Risiko-Kern
Verkehrssicherungspflicht
Selbstbehalt
0–250 € üblich
Beratung
ungebunden, 30 Min per Teams
Rechtsgrundlage

Verkehrssicherungspflicht und Eigentümerhaftung

Wer eine Immobilie besitzt, schuldet Dritten Sicherheit. Diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht verlangt vom Eigentümer, dass von seinem Grundstück und Gebäude keine vermeidbaren Gefahren ausgehen. Wird sie verletzt und entsteht dadurch ein Schaden, haftet der Eigentümer auf Schadenersatz nach § 823 BGB (Deliktshaftung).

Für bauliche Schäden — also Schäden, die durch Einsturz eines Bauwerks oder durch Ablösung von Gebäudeteilen entstehen — sieht § 836 BGB sogar eine verschuldensunabhängige Haftung des Grundstücksbesitzers vor. Der Eigentümer kann sich nur entlasten, wenn er nachweist, dass er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt eingehalten hat (Inspektions- und Instandhaltungs-Routine). Das ist eine deutliche Beweislastumkehr — ohne dokumentierte Wartung wird die Entlastung praktisch unmöglich.

Bei Eigentümergemeinschaften regelt § 9a Abs. 2 WEG die Außenhaftung des rechtsfähigen Verbands. Die WEG haftet als juristische Einheit, die einzelnen Eigentümer sind nur subsidiär in Anspruch zu nehmen. Trotzdem muss die WEG als Verband eine eigene Haftpflichtversicherung haben — der Verwalter prüft das im Beschluss zur ordnungsmäßigen Verwaltung nach § 19 Abs. 2 WEG.

Bei vermieteten Mehrfamilienhäusern und Bestandsobjekten in Einzeleigentum haftet der Eigentümer direkt — die Haftpflichtversicherung ist hier Standard-Bestandteil jeder seriösen Vermietung.

Verkehrssicherungspflicht: Aus § 823 BGB abgeleitete Pflicht des Eigentümers, von seinem Grundstück und Gebäude keine vermeidbaren Gefahren auf Dritte ausgehen zu lassen. Konkret: regelmäßige Inspektion von Dach, Fassade, Balkonen, Bäumen, Wegen, Beleuchtung; Winterdienst nach kommunaler Satzung; sofortige Behebung erkannter Mängel.
Deckung

Welche Risiken die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht trägt

Versichert sind Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden Dritter, die durch das Gebäude, das Grundstück, die Außenanlagen oder dazugehörige Sachen entstehen. Der Versicherer übernimmt nicht nur die Regulierung berechtigter Ansprüche, sondern auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche — der sogenannte passive Rechtsschutz.

Typische gedeckte Schadenursachen

  • Lose Bauteile: Dachziegel, Mauerwerksteile, lose Fassadenelemente, abbrechende Balkonbrüstungen, defekte Geländer
  • Eis und Schnee: Dachlawinen, Eiszapfen, vom Dach rutschende Schneebretter
  • Glatteis und Stolperfallen: Treppen, Eingangsbereich, Gehwege, Höfe — Verkehrssicherungspflicht im Winter
  • Bäume und Sträucher: abbrechende Äste, umstürzende Bäume bei Sturm
  • Beleuchtungs-Mängel: ungenügend ausgeleuchtete Treppen, defekte Außenbeleuchtung
  • Bauliche Schäden Dritter: Schäden am Nachbar-Grundstück durch Wurzelwerk, ausströmendes Heizöl (für Tank: separate Gewässerschaden-Haftpflicht), Hausschwamm
  • Sturmschäden: lose Bauteile, die bei Sturm Dritte oder fremde Sachen treffen
  • Aufzüge und technische Anlagen: Schäden durch defekte Lift-Türen, Spielplatzgeräte (sofern WEG-Eigentum), Schwimmbäder

Standardmäßig mitversichert

  • Schäden an gemieteten Räumen für die Verwaltung (z. B. Verwalter-Büroräume) im Rahmen der Mietsachenhaftpflicht
  • Haftung als Bauherr bei nicht genehmigungspflichtigen baulichen Maßnahmen — bei größeren Bauprojekten zusätzlich Bauherrenhaftpflicht
  • Forderungsausfalldeckung: zahlt, wenn Dritte (z. B. Besucher) durch fremdes Verschulden geschädigt wurden, aber der Schädiger nicht zahlen kann und keine Haftpflichtversicherung hat
  • Schlüsselverlust durch Beauftragte (Hausmeister, Handwerker)
Vertragsmechanik

Versicherungssumme und Auslösekriterium

Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht ist eine Pauschalversicherung — versichert wird mit einer einheitlichen Versicherungssumme für alle Schäden, ohne Unterscheidung nach Personen- und Sachschaden. Eine Mischsumme ist marktüblich, getrennte Limits sind unüblich.

Versicherungssummen-Standards 2026

  • Einfamilienhaus / Doppelhaushälfte: 5 Mio. € (Mindeststandard), bei Vermietung 10 Mio. €
  • Mehrfamilienhaus bis 8 Einheiten: 10 Mio. €
  • Mehrfamilienhaus 9–30 Einheiten / WEG-Objekt: 10 Mio. €, oft bis 20 Mio. €
  • Gewerblich genutzte Objekte mit Publikumsverkehr: 20–50 Mio. €
  • Großwohnanlagen / Wohnungsbau-Gesellschaften: 50 Mio. € bis 100 Mio. €

Hintergrund: Personenschäden mit Dauerschaden (Querschnittlähmung nach Sturz auf vereister Treppe, Pflegebedürftigkeit nach Eiszapfen-Verletzung) können bei jüngeren Geschädigten siebenstellige Forderungen erzeugen — Verdienstausfall lebenslang, Pflegekosten, Schmerzensgeld nach BGH-Rechtsprechung der letzten zehn Jahre deutlich gestiegen. Pauschalsummen unter 5 Mio. € sind 2026 nicht mehr zeitgemäß, 10 Mio. € sollten Mindeststandard sein.

Auslösekriterium

Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht arbeitet nach dem Schadenereignisprinzip: Versicherungsschutz besteht, wenn das schädigende Ereignis (das Herabfallen des Dachziegels, der Sturz auf glatter Treppe) während der Vertragslaufzeit eintritt. Die Schadenmeldung kann auch später erfolgen, solange Verjährungsfristen eingehalten sind (§ 195 BGB: drei Jahre, § 197 BGB Sonderfälle).

Spezialthema 1

Winterdienst und Glatteishaftung — der häufigste Schadenfall

Glatteis und Schnee auf Gehwegen und Treppen sind die statistisch häufigste Ursache für Haftpflichtschäden bei Wohnimmobilien. Die rechtliche Lage ist klar geregelt:

Die kommunale Räum- und Streupflicht

In den meisten deutschen Städten ist die Winter-Verkehrssicherungspflicht durch Straßenreinigungssatzung auf die Anlieger übertragen — also auf den Grundstückseigentümer. Üblicher Standard:

  • Räum-/Streupflicht werktags 7:00 bis 20:00, sonn- und feiertags 9:00 bis 20:00
  • Gangbarer Streifen mindestens 1,20 m breit
  • Bei Schneefall Wiederholung in zumutbaren Abständen
  • Streupflicht auch bei nur stundenweisem Frost

Übertragung auf Mieter oder Dienstleister

Der Eigentümer kann die Räum-/Streupflicht auf Mieter (über den Mietvertrag) oder einen externen Hausmeisterdienst übertragen. Die Verkehrssicherungspflicht bleibt aber beim Eigentümer — er muss dann die Übertragung überwachen und stichprobenartig prüfen. Reine Übertragung ohne Kontrolle entlastet bei Schaden nicht.

Praktische Konsequenzen

  • Schriftliche Übertragung im Mietvertrag oder im Dienstleistungsvertrag — mündlich reicht nicht
  • Stichproben dokumentieren (Datum, Zustand, Foto)
  • Bei Hausmeisterdienst Versicherungsnachweis verlangen — Forderungsausfalldeckung der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht greift nur subsidiär
  • Bei großen WEG-Objekten oft mehrere Eingänge — pro Eingang eine klare Zuständigkeit
Spezialthema 2

Baumkontrolle, Spielgeräte, Schwimmbäder — Sonder-Verkehrssicherung

Baumkontrollpflicht

Eigentümer haften für Schäden durch herabfallende Äste und umstürzende Bäume. Die Rechtsprechung erwartet mindestens zweimal jährlich eine Sichtkontrolle (Frühjahr/Herbst), bei alten Bäumen oder erkennbaren Schäden zusätzliche Kontrollen durch Baumpfleger. Standards orientieren sich an der FLL-Baumkontrollrichtlinie (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau). Kontrollprotokolle aufbewahren — bei einem Schaden fragt der Versicherer danach.

Spielplatzgeräte und Außenanlagen

Gehören Spielplätze, Sandkästen oder Bänke zum WEG-Gemeinschaftseigentum, gelten Sonderpflichten: jährliche Hauptinspektion durch sachverständige Personen, monatliche Sichtkontrollen durch Verwalter oder Hausmeister, dokumentierte Reparatur bei Mängeln. DIN EN 1176 ist der Standard.

Schwimmbäder und Hauswasseranlagen

Hat ein Mehrfamilienhaus ein Gemeinschafts-Schwimmbad oder eine Sauna, kommt zusätzliche Verkehrssicherungspflicht hinzu: Wassertiefen-Kennzeichnung, Rettungsmittel, Erste-Hilfe-Ausstattung. Bei Schäden ist die normale Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht in vielen Tarifen mitumfasst — bei großen Anlagen oder Vermietung an Dritte separate Police prüfen.

Bauliche Maßnahmen

Kleinere bauliche Maßnahmen ohne Baugenehmigungspflicht (Reparaturen, Renovierungen) sind in der Regel als Bauherrenhaftpflicht in der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht mitversichert (oft Sublimit 100.000–500.000 €). Bei größeren Bauprojekten (Anbau, Aufstockung, energetische Sanierung) eigene Bauherrenhaftpflicht.

Was nicht gedeckt ist

Ausschlüsse der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht

  • Eigenschäden des Versicherungsnehmers — wenn der Eigentümer sich selbst verletzt, ist das nicht Haus-Haftpflicht
  • Schäden an gemieteten Räumen (außer Mietsachenhaftpflicht-Erweiterung)
  • Vermögensschäden ohne Personen- oder Sachschaden (echte Vermögensschäden) — fallen in die VSH des Verwalters
  • Schäden Dritter durch wassergefährdende Anlagen wie Heizöltanks — separate Gewässerschaden-Haftpflicht
  • Vorsätzlich herbeigeführte Schäden nach § 81 VVG
  • Schäden aus gewerblicher Tätigkeit, wenn das Gebäude rein gewerblich genutzt wird — dann Betriebshaftpflicht
  • Schäden durch Kfz-Halter-Eigenschaft — separate Kfz-Haftpflicht
  • Schäden durch nicht eingehaltene behördliche Auflagen (Brandschutz-Mängel, baurechtliche Beanstandungen) — Versicherer kann kürzen
  • Schäden durch ungenehmigte Bauten
Selbstbehalt

Selbstbehalt bei der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht

Üblich sind 0–250 € Selbstbehalt pro Schadenfall. Höhere Selbstbehalte (1.000 €+) lohnen wirtschaftlich kaum, weil die meisten Schäden entweder Kleinschäden (unter 500 €) oder Großschäden (über 50.000 €) sind — der mittlere Bereich, in dem ein höherer Selbstbehalt Prämie sparen würde, ist statistisch klein.

Bei Sondersituationen mit erhöhtem Risiko (z. B. WEG mit großem Außenbereich und mehreren Eingängen) kann ein Selbstbehalt von 500 € sinnvoll sein, um Klein-Glatteisschäden ohne Versicherer-Befassung zu regulieren — verbessert auch die Schadenhistorie.

Drei stilisierte Fallbeispiele

Wie die Haftpflicht im Schadenfall greift

Die folgenden Beispiele sind stilisiert und sollen die Funktionsweise verdeutlichen. Beträge sind hypothetisch.

Hergang
Anfang Februar stürzt eine 68-jährige Besucherin auf der unzureichend gestreuten Eingangstreppe eines 12-Einheiten-Mehrfamilienhauses. Bruch des rechten Hüftknochens, anschließend Pflegestufe 3, Verdienstausfall ist nicht relevant (Rentnerin), aber dauerhaft erhöhter Pflegebedarf. Schmerzensgeldforderung 30.000 €, Pflegekosten-Mehraufwand 80.000 €, Behandlungskosten 35.000 €.
Betroffene Klausel
Verkehrssicherungspflicht im Winter — Standard-Deckung. Die WEG hatte die Räum-/Streupflicht an einen externen Hausmeisterdienst übertragen. Dieser hatte am Schadentag wegen Krankheit nicht gestreut — die WEG hätte nach Rechtsprechung die Überwachung wahrnehmen müssen, das ist hier umstritten.
Ergebnis
Versicherer reguliert insgesamt 145.000 € (vor Selbstbehalt 250 €). Forderungsausfalldeckung könnte greifen, falls Hausmeisterdienst zahlungsunfähig wird und keine eigene Versicherung hat — hier hatte er aber eine Berufshaftpflicht, die im Innenverhältnis teilweise zurückregresste.
Hergang
Im Oktober löst sich nach Frost-Tau-Wechsel ein Dachziegel von einem 1968 errichteten Mehrfamilienhaus und schlägt im Fall auf den Kotflügel eines am Straßenrand parkenden Pkw. Sachschaden 6.800 €, Personenschaden zum Glück keiner.
Betroffene Klausel
Bauliche Haftung nach § 836 BGB — verschuldensunabhängige Haftung des Eigentümers. Die WEG kann sich nur entlasten, wenn sie die regelmäßige Dachinspektion nachweist. Letzte dokumentierte Inspektion vor 6 Monaten durch zertifiziertes Dachdecker-Unternehmen — Entlastungsbeweis gelingt nicht (Schaden trotzdem entstanden), Versicherer reguliert.
Ergebnis
Versicherer reguliert 6.800 € abzüglich Selbstbehalt 250 €. Schadenmeldung beim Versicherer, Dachsanierung als Folgekosten — die Dachsanierung selbst ist nicht Sache der Haftpflicht, sondern der Wohngebäudeversicherung oder Eigenleistung der WEG.
Hergang
Bei einem Sturmtief im November fällt ein 30 Jahre alter Ahorn auf dem WEG-Grundstück um und beschädigt zwei parkende Fahrzeuge auf dem benachbarten Grundstück sowie einen Teil der Nachbar-Garage. Gesamtschaden 28.000 €.
Betroffene Klausel
Verkehrssicherungspflicht für Bäume — gedeckt, sofern Baumkontrollen nachweisbar sind. WEG kann jährliche FLL-konforme Sichtkontrollen vorlegen, Protokoll vom Frühjahr und Herbst aufbewahrt. Im Baum waren keine erkennbaren Schäden zum Zeitpunkt der Kontrolle. Sturm war nach Windstärke 11 ungewöhnlich stark.
Ergebnis
Versicherer reguliert 28.000 € voll, Selbstbehalt 250 € abzüglich. Der Versicherer ließ den Schaden durch einen Baum-Gutachter prüfen — Gutachten bestätigte, dass die WEG ihre Kontrollpflichten erfüllt hat. Ohne Kontrollprotokolle hätte der Versicherer die Leistung kürzen können (mögliche Mitverschuldensquote 30–50 %).
Bedingungs-Checkliste

Worauf vor Abschluss zu achten ist

  • Pauschalsumme mindestens 10 Mio. €, bei Großwohnanlagen 20–50 Mio. €.
  • Forderungsausfalldeckung enthalten — zahlt bei zahlungsunfähigem Dritt-Schädiger.
  • Passiver Rechtsschutz: Versicherer verteidigt auch unberechtigte Ansprüche.
  • Bauherrenhaftpflicht-Sublimit mindestens 250.000 € für nicht genehmigungspflichtige Bauten.
  • Mietsachenhaftpflicht bei gemieteten Verwalter- oder Hausmeisterräumen.
  • Schlüsselverlust durch Beauftragte mitversichert.
  • Bäume und Außenanlagen explizit eingeschlossen.
  • Spielgeräte und gemeinschaftliche Außenanlagen erfasst.
  • Selbstbehalt 0–250 € je Schadenfall.
  • Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bei einfacher Fahrlässigkeit (§ 19 VVG).
  • Innovationsklausel: Bessere künftige Bedingungen werden automatisch auf bestehende Verträge übertragen.
  • Schaden-Service: schneller Ansprechpartner, klare Eskalations-Pfade.
Beratungsmodell

So arbeiten wir

Ungebundener Versicherungsmakler nach § 34d GewO. Beratung in drei Schritten, per Microsoft Teams, kostenfrei und unverbindlich.

  1. Risiko-Aufnahme

    Gebäudetyp, Einheiten, Außenanlagen, Bäume, Spielgeräte, Schwimmbad — wir nehmen das Risikobild auf. Hinweis: Ein Online-Objekt-Schutz-Check ist in Vorbereitung — bis dahin nutzen wir das 30-Minuten-Beratungsgespräch.

  2. Angebotsvergleich und Empfehlung

    Wir holen Angebote bei geeigneten Versicherern, vergleichen Bedingungen, übergeben schriftliche Empfehlung mit Vergleichsmatrix.

  3. Umsetzung und Schadenfall-Betreuung

    Antragstellung, Kündigung der Altpolice, Übernahme von Schadenmeldungen und Korrespondenz mit dem Versicherer.

Wer berät

Über Pohl Versicherungsmakler

Porträt Jan Pohl, Inhaber Pohl Versicherungsmakler e.K., AachenJan Pohl, Inhaber

Pohl Versicherungsmakler e.K. mit Sitz in Aachen ist auf Versicherungen für die Immobilienwirtschaft spezialisiert. Inhaber Jan Pohl arbeitet als ungebundener Versicherungsmakler nach § 34d GewO und vermittelt für Eigentümergemeinschaften, Hausverwaltungen, WEG-Verwalter und Immobilienmakler.

Frühe unternehmerische Entscheidung: Studium der Rechtswissenschaften und Betriebswirtschaftslehre — bewusst zugunsten eigener Firmen unterbrochen. Seit 1999 in der Versicherungsbranche, eigene Maklerei in Aachen seit 2012. Über 25 Jahre Branchenerfahrung aus drei Perspektiven: als selbstständiger Versicherungsmakler, in der Vertriebsführung eines deutschen Versicherungskonzerns und in der Geschäftsleitung eines mittelständischen Versicherungs-IT-Unternehmens.

„Ich berate so, wie ich selbst beraten werden möchte: klar, strukturiert und ohne Verkaufsshow.“

Geboren 1978, verheiratet, zwei Kinder. Lebt mit seiner Familie in Aachen-Richterich. Beratung erfolgt strukturiert per Microsoft Teams.

Pohl Versicherungsmakler e.K. · Hasenwaldstraße 2, 52072 Aachen · Versicherungsvermittler-Register D-6LQ8-VHMG3-85 · HRA 10268 Amtsgericht Aachen · zuständige Aufsicht IHK Aachen, Theaterstraße 6–10, 52062 Aachen
Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht

Ist eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht Pflicht?
Keine direkte gesetzliche Pflicht. Bei vermieteten Mehrfamilienhäusern und in WEG-Objekten gehört sie aber faktisch zur ordnungsmäßigen Verwaltung nach § 19 Abs. 2 WEG. Ohne sie haftet die WEG bzw. der Eigentümer mit Privatvermögen.
Reicht meine private Haftpflicht?
Nein. Die private Haftpflicht deckt selbstgenutztes Wohneigentum (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung zur Eigennutzung), aber nicht vermietete Immobilien und nicht WEG-Eigentum. Sobald eine Wohnung vermietet wird oder mehr als zwei Einheiten im Eigentum sind, ist eine separate Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht nötig.
Welche Versicherungssumme ist sinnvoll?
2026 ist 10 Mio. Euro Pauschalsumme der Mindeststandard für ein normales Mehrfamilienhaus. Bei Großwohnanlagen, gewerblich genutzten Objekten oder Publikumsverkehr 20-50 Mio. Euro. Pauschalsummen unter 5 Mio. Euro sind nicht mehr zeitgemäß.
Was zählt zur Verkehrssicherungspflicht?
Regelmäßige Inspektion und Instandhaltung von Dach, Fassade, Balkonen, Treppen, Wegen, Beleuchtung, Bäumen und Außenanlagen. Im Winter Räum- und Streupflicht nach kommunaler Satzung. Bei Bäumen mindestens zwei jährliche Sichtkontrollen (Frühjahr/Herbst).
Kann ich die Räumpflicht auf den Mieter übertragen?
Ja, schriftlich im Mietvertrag. Aber die Verkehrssicherungspflicht bleibt beim Eigentümer — er muss die Übertragung überwachen. Bei Schaden durch unterlassene Räumung des Mieters haftet zunächst der Eigentümer im Außenverhältnis, kann sich im Innenverhältnis ggf. beim Mieter erholen.
Was ist die Forderungsausfalldeckung?
Eine Erweiterung, die zahlt, wenn ein Dritter (zum Beispiel ein Besucher) durch fremdes Verschulden geschädigt wurde, der Schädiger aber zahlungsunfähig ist und keine eigene Haftpflichtversicherung hat. Üblich bei modernen Tarifen.
Wer ist mitversichert?
Mitversichert sind in der Regel: die WEG als Verband, die einzelnen Wohnungseigentümer für Gemeinschafts-Risiken, beauftragte Hausmeister im Rahmen ihrer Tätigkeit, der Verwalter im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit für das Objekt (in Bezug auf Drittschäden — Vermögensschäden des Verwalters gehören in die VSH).
Was passiert nach einem Schadenfall?
Schadenmeldung an den Versicherer, der die Prüfung übernimmt. Bei berechtigten Ansprüchen reguliert der Versicherer direkt an den Geschädigten. Bei unberechtigten Ansprüchen verteidigt der Versicherer auf eigene Kosten (passiver Rechtsschutz). Der Versicherungsnehmer wird nicht selbst aktiv tätig.

Wir prüfen Ihre Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht — kostenfrei und unverbindlich.

Versicherungssumme, Bedingungen, Sublimits im Vergleich. Ungebundener Versicherungsmakler nach § 34d GewO.

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© VerwalterSchutz. Die digitalen Checks liefern eine strukturierte Ersteinschätzung und ersetzen keine individuelle Versicherungsberatung. Eine verbindliche Prüfung erfolgt nach fachlicher Auswertung durch den Versicherungsmakler.