Glasversicherung

Sachbaustein für verwaltete Wohn- und Wohn-/Geschäftshäuser

Glasversicherung für Hausverwaltungen und WEG-Bestände

Treppenhaus-Verglasungen, Fassaden, Wintergärten, Vitrinen — die Sparte, die in der Wohngebäude meist nur sublimitiert oder gar nicht enthalten ist. Wann sie sich rechnet und wie sie portfoliotauglich tarifiert wird.

Glasbruch ist im Schadenfall überschaubar — der wirtschaftliche Hebel liegt bei Folgekosten, Notabsicherung und Schließsystemen. In Wohngebäude-AVB ist Glas regelmäßig ausgeschlossen oder über ein knappes Sublimit gedeckt. Diese Seite erklärt, wann eine eigene Glaspolice die wirtschaftlich richtige Antwort ist, wie sie in Hausverwalterkonzepten als Einheiten- oder Stückkostenbaustein kalkuliert wird, und welche Klauseln den Unterschied machen.

Versicherte SachenGebäude- & Mobiliarverglasung
Typische AuslöserBruch, Druck, Spannungsriss
Tarifierungje Einheit oder pauschal
Selbstbehalt0–150 € üblich
Schadenfrequenzniedrig, aber teuer im Einzelfall
Beratungungebunden, 30 Min Teams
Marktlogik

Warum die Glasversicherung in verwalteten Beständen separat geführt wird

Die meisten am Markt verbreiteten Wohngebäude-AVB schließen Glasschäden entweder ganz aus oder decken sie nur mit Sublimits zwischen 1.000 und 5.000 € pro Schadenfall. Das reicht in modernen Mehrfamilienhäusern mit großzügigen Treppenhaus-Verglasungen, gläsernen Aufzugsschächten, Wintergärten oder Glasfassaden im Eingangsbereich nicht aus — ein einziger ersetzter Brüstungsabschnitt mit Verbundsicherheitsglas und Notabsicherung kostet schnell vier- bis fünfstellig.

In Hausverwalterkonzepten ist Glas deshalb ein eigener Baustein, der sich gut in die Tarif-Logik einfügt: bei objektbezogenen Konzepten wird er meist je Wohneinheit oder pro Objekt mit einem festen Stückkostenzuschlag angesetzt; bei Rahmenverträgen läuft Glas als optionaler Bestand­satzbaustein, der pro Objekt aktiviert oder weggelassen wird. Diese Modularität erlaubt es, Glas gezielt bei Risiko-Objekten zu zeichnen und kleinere Standard-MFH ohne Glas zu kalkulieren.

Die rechtliche Grundlage ist unspektakulär: keine gesetzliche Pflicht, aber Bestandteil der „angemessenen Versicherung“ nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG, sofern die Eigentümergemeinschaft eine Risikoexposition mit hohem Glasanteil hat. Bei Mietobjekten gehört Glasversicherung üblicherweise auf die Nebenkostenabrechnung nach § 2 Nr. 13 BetrKV — der Eigentümer kann sie also weitgehend umlegen, was die Verwaltbarkeit erleichtert.

Deckung

Was versichert ist — Gebäude- und Mobiliarverglasung

Marktstandard sind zwei Versicherungsumfänge, die einzeln oder gemeinsam abgeschlossen werden:

Gebäudeverglasung

Fest mit dem Gebäude verbundene Scheiben — Fenster, Türen, Treppenhaus- und Aufzugsschacht-Verglasungen, Brüstungen, Fassaden, Wintergärten, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln. Standardmäßig gedeckt sind:

  • Bruchschäden jeglicher Ursache (außer ausdrückliche Ausschlüsse)
  • Spannungsrisse durch Temperaturwechsel
  • Druckschäden durch Setzungen oder Rahmenbewegungen
  • Bemalungen, Anfärbungen, Bemalungsschäden (Vandalismus) — je nach AVB als Standard oder Erweiterung

Mobiliarverglasung (selten in WEG, relevant in Mischobjekten)

Vitrinen, Aquarien, Spiegel, Glasplatten als Möbeleinrichtung. Im klassischen MFH wenig relevant — wird interessant bei Gewerbeeinheiten mit Schaufenstern oder bei Verwalter-Büros mit Glasarchitektur.

Üblich mitversicherte Folgekosten

Hier liegt der wirtschaftliche Hebel der Police. Marktüblich sind:

  • Beseitigung von Glasresten und Entsorgung
  • Notabsicherung (Notverglasung, Folien-Verschluss) bis zur dauerhaften Reparatur
  • Gerüstkosten bei höher gelegenen Scheiben
  • Schließanlagen-Erneuerung bei Glasbruch in Verbindung mit Schlüsselverlust
  • Beschädigte Beschriftungen, Folien, Sicherheitsfolien — sofern explizit benannt
  • Sonderbeleuchtung wie LED-Streifen in Glaskonstruktionen, je nach AVB als Erweiterung
Tarifierung

Stückkosten je Einheit oder Pauschalsumme — wie die Sparte kalkuliert wird

In Hausverwalterkonzepten sind drei Tarifierungslogiken am Markt:

Einheiten-Modell (verbreitet)

Glas wird mit einem festen Eurobetrag je Wohneinheit oder gewerbliche Einheit zugeschlagen. Marktübliche Stückkosten liegen — abhängig von Objekttyp und Verglasungsanteil — zwischen 5 und 15 € netto je Einheit und Jahr; ein typischer Wert wohnungswirtschaftlicher Konzepte ist etwa 6,40 € netto je Einheit und Jahr. Vorteil: einfache Bestandsverwaltung, gute Vergleichbarkeit zwischen Objekten, problemlose Nebenkostenumlage.

Versicherungssumme / Pauschalsumme

Eine feste Versicherungssumme — etwa 10.000–25.000 € — pro Objekt, mit oder ohne Erstrisiko-Klausel. Sinnvoll bei Objekten mit großen Glasflächen (Fassaden, Wintergärten), bei denen das Einheiten-Modell die echte Risikoexposition nicht abbildet.

Vollwert-Glasversicherung

Mit Wert-Ermittlung der gesamten versicherten Glasflächen. Marktüblich nur bei Spezialobjekten — Glashäuser, Hochpreisige Schaufenster, Atrien. Im normalen MFH-Bestand selten.

Was bei der Wahl wichtig ist

  • Innenliegende vs. außenliegende Verglasung: einige Tarife trennen die Risiken — Außenscheiben oft mit höherer Stückkosten-Komponente wegen Wetter- und Vandalismusexposition
  • Sicherheitsglas / VSG / ESG: muss in den AVB als gedeckt benannt sein, sonst Diskussionen bei Wiederbeschaffung
  • Glasdächer, Lichtkuppeln, Wintergärten: oft mit Sublimit, separat verhandeln
  • Beschriftungen und Folien bei Gewerbeeinheiten: Sublimit prüfen
  • Glaskeramik-Kochflächen in Eigentums- oder Mieteinheiten: moderner Marktstandard ist die Mitversicherung, sofern die Gefahrtragung beim Versicherungsnehmer liegt — relevant bei möblierten Einheiten und Mischobjekten

Für die Kalkulation in Hausverwalterkonzepten gilt die generelle Logik aus den Tarifsystematiken der wohnungswirtschaftlichen Versicherer: Grundbeitrag der Wohngebäude + Bausteinaufschlag je Einheit (Glas) + objektspezifische Nebensparten. Das ist kein Spezialwissen, sondern Standard bei Anbietern, die Hausverwaltungen als Zielgruppe adressieren.

Wirtschaftlichkeit

Wann sich die Glaspolice rechnet — und wann nicht

Glas ist eine Sparte mit niedriger Frequenz und mittlerer Schadenhöhe. Eine Wirtschaftlichkeits-Beurteilung sollte deshalb anhand der Risikoexposition erfolgen, nicht anhand bauchgesteuerter „Ist Glas wichtig?“-Diskussionen.

Wirtschaftlich klar sinnvoll

  • Treppenhaus mit großflächiger Verglasung in den Geschossen oder als Fluchtweg-Element — schon ein Bruchschaden mit Notabsicherung und Wiederbeschaffung erreicht oft zehnjährige Prämie
  • Glasfassaden, gläserne Brüstungen, Wintergärten — hohe Materialkosten, oft Sonderanfertigung mit langer Lieferzeit
  • Aufzugsschacht mit Glaswänden — Notabsicherung erfordert Stilllegung des Aufzugs, Mietminderung-Risiko
  • Gemischte Objekte mit Schaufenstern der Gewerbeeinheiten — Vandalismus- und Diebstahl-Exposition

Wirtschaftlich diskutierbar

  • Standard-MFH ohne ungewöhnliche Glaselemente — Standardfenster sind in der Wohngebäude oft sublimitiert genug, eine Vollpolice kann lohnen oder auch nicht. Hier hilft eine Schadenstatistik der letzten fünf Jahre als Entscheidungsbasis. Praxis-Hinweis für Verwalter: bei wohnungswirtschaftlichen Konzepten wird Glas pro Hauskonto objektbezogen abgerechnet — ein Inkasso-Vorteil, weil keine zusätzliche Buchungsarbeit für die WEG-Verwaltung anfällt
  • Objekte in Lagen mit erhöhter Vandalismus-Wahrscheinlichkeit (Innenstadt, Bahnhofsnähe) — eher empfehlenswert

Wirtschaftlich verzichtbar

  • EFH oder kleines MFH ohne Sonderverglasung — Sublimit der Wohngebäude reicht meist
  • Reine Bestandsobjekte ohne Schaufenster, mit Standardfenstern und ohne Wintergärten
Spezialthema 1

Glasfassaden und Verbundsicherheitsglas — wo Reparaturen schnell vierstellig werden

Moderne Mehrfamilienhäuser, vor allem im Neubau ab 2010, setzen zunehmend auf großflächige Verglasungen mit Verbundsicherheitsglas (VSG) und Einscheibensicherheitsglas (ESG). Beide haben technische Vorteile (Splitterschutz, höhere Belastbarkeit), aber wirtschaftliche Nachteile im Schadenfall:

  • VSG-Reparaturen: Zwei oder mehr Glasschichten mit PVB-Folie verklebt. Bei Beschädigung muss die gesamte Scheibe getauscht werden, oft mit Spezial-Hebezeug, Gerüstaufbau und längeren Lieferzeiten (4–8 Wochen)
  • ESG-Reparaturen: Thermisch vorgespannt. Bei Beschädigung zerbricht die Scheibe in unzählige Krümel — keine Reparatur möglich, immer Komplettaustausch
  • Brandschutzverglasung: zertifizierte F-30-/F-90-Konstruktionen sind aufwändig und teuer im Austausch
  • Sonderverglasung (Schallschutz, Wärmeschutz, Sonnenschutz, satinierte/gemusterte Gläser): zusätzliche Lieferzeiten und Sonderpreise

In der Bedingungsprüfung sollte deshalb explizit stehen, dass VSG, ESG, Brandschutz- und Sonderverglasung als versicherte Sache mitumfasst sind — bei generischen AVB-Formulierungen wie „normale Glasscheiben“ sind Auslegungs-Streitigkeiten vorprogrammiert.

Spezialthema 2

Vandalismus, Sprayer, Folien — der zweite Schadenkomplex

Neben Bruchschäden ist Vandalismus die zweithäufigste Ursache. In urbanen Lagen mit Eingangsglasflächen, Aufzugsschacht-Verglasungen oder Briefkasten-Anlagen mit Glas-Elementen entstehen regelmäßig Schäden durch:

  • Graffiti und Sprayer: Reinigung mit Spezialchemie, bei Folien und Beschriftungen oft Komplettaustausch
  • Ätzschäden durch Säure oder Glaskratzer durch spitze Werkzeuge
  • Wurfschäden mit Steinen oder Flaschen
  • Schließanlagen-Schäden nach Glasbruch bei Eingangstüren — Notschließdienst, Zylindertausch, Schlüsselerneuerung

In Bedingungen muss explizit stehen: „Vandalismusschäden mitversichert, einschließlich Bemalung und Beschriftung“. Reine Bruch-Klauseln decken das nicht ab. Auch Beklebungen und Folien (Sichtschutzfolien, Werbeflächen) sollten als versicherte Sache benannt sein.

Was nicht gedeckt ist

Standard-Ausschlüsse der Glasversicherung

  • Optische Beeinträchtigung ohne Bruch: Kratzer, Verschmutzung, mattgewordene Beschichtungen — Verschleiß-Tatbestand, nicht Schaden
  • Sukzessive Schäden: Spannungsrisse durch jahrelange Belastung ohne erkennbares Ereignis
  • Schäden bei Renovierung und Umbau: Glasbruch durch Eigenarbeiten oder beauftragte Handwerker — fällt in die Haftpflicht des Verursachers
  • Schäden durch Naturereignisse: Sturm, Hagel sind Wohngebäude; Hochwasser/Starkregen ist Elementar — Glasversicherung greift nur bei isoliertem Bruch ohne Wetterauslöser
  • Schäden bei Transport und Einbau neuer Glaselemente — Transport-/Werkverkehrsversicherung des Lieferanten
  • Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach § 81 VVG
  • Wertbestandteile: Kunstverglasungen, Tiffany-Verglasungen, Bleiverglasungen — Sublimit oder Sonderpolice nötig
Drei stilisierte Fallbeispiele

Wie Glasschäden in der Praxis reguliert werden

Die folgenden Beispiele sind stilisiert. Beträge sind hypothetisch.

Hergang
Bei einem MFH mit gläserner Treppenhaus-Fassade im obersten Geschoss zerbricht in einer Spätsommernacht eine VSG-Scheibe (1,80 × 2,40 m) durch unbekanntes Ereignis — vermutlich Spannungsriss bei Temperaturwechsel. Notabsicherung mit Folie für 4 Wochen bis Lieferung der Ersatzscheibe.
Klauseln-Lage
VSG explizit in den AVB als versicherte Sache benannt, Spannungsrisse standardmäßig gedeckt. Notabsicherung über die Folgekosten-Klausel mitumfasst.
Ergebnis
Notabsicherung 1.450 €, neue VSG-Scheibe 4.800 €, Demontage/Montage mit Hebebühne 2.200 €. Gesamtschaden 8.450 €. Versicherer reguliert nach Selbstbehalt 150 €. Reine Wohngebäudeversicherung hätte mit Sublimit 2.500 € abgelehnt — Differenz von ca. 6.000 € hätte die WEG selbst tragen müssen.
Hergang
In der Tiefgarage eines verwalteten Gewerbe-/Wohnobjekts werden über drei Wochen wiederholt Glasflächen der Mülltrennungs-Anlage und einer Glas-Trennwand mit Steinen beschädigt — Vandalismus-Serie unbekannter Verursacher. Vier Bruchschäden, ein Vandalismus-Foliendurchstoß, eine zerstörte Schließanlage am Glas-Eingangstor.
Klauseln-Lage
Vandalismus mitversichert, Folien und Schließanlagen explizit benannt. Sub­limit für Schließanlagen-Erneuerung 2.500 € — hier ausreichend.
Ergebnis
4× Glasersatz á 380 € = 1.520 €, Folienreparatur 480 €, Schließanlagen-Tausch und neue Schlüssel 2.100 €. Gesamtschaden 4.100 €, Selbstbehalt 150 €. Versicherer reguliert. Mehrfachschaden in 3-Wochen-Fenster wird als ein Ereignis im Sinne der Serienschaden-Klausel gewertet.
Hergang
Bei einem repräsentativen Wohnungseigentums-Objekt aus dem Jahr 2018 mit gläsernem Aufzugsschacht beschädigt ein Möbeltransport die seitliche Schachtverkleidung (ESG-Sicherheitsglas). Aufzug ist vier Tage außer Betrieb. Möbelfirma flüchtet, Schaden-Verursacher zunächst unbekannt.
Klauseln-Lage
Eigene Glasversicherung greift unmittelbar (keine Verschuldensfrage). Im Regressweg klärt der Versicherer die Haftung. Mietausfall ist nicht Sache der Glasversicherung, hier müsste Wohngebäude/Mietverlust-Erweiterung greifen.
Ergebnis
ESG-Spezialscheibe 6.800 €, Hebebühne und Montage 3.200 €, Notbeschilderung Aufzug 250 €. Gesamtschaden 10.250 €, Selbstbehalt 150 €. Versicherer reguliert sofort, im Innenverhältnis erfolgt Regress gegen die Möbelfirma — sofern identifizierbar. Vorteil für die WEG: keine Wartezeit auf Haftungsklärung.
Bedingungs-Checkliste

Worauf in den AVB zu achten ist

  • Gebäudeverglasung außen und innen explizit eingeschlossen, ohne Trennung in Sublimit-Klassen.
  • VSG, ESG, Brandschutz- und Sonderverglasung als versicherte Sache mitumfasst.
  • Spannungsrisse ohne Verursacher-Nachweis mitversichert.
  • Vandalismus inkl. Bemalung und Beschriftung explizit benannt.
  • Folgekosten ausreichend dimensioniert: Notabsicherung, Gerüst, Entsorgung, Schließanlagen. Marktstandard-Sublimit für zusätzliche Kosten (insbesondere Gerüstkosten): 5.000 € je Schaden.
  • Schließanlagen-Sublimit mindestens 2.500 €, bei Großobjekten höher.
  • Beschriftungen und Folien als versicherte Sache benannt (relevant bei Gewerbeanteilen).
  • Wintergärten, Glasdächer, Lichtkuppeln ohne separates Sublimit (oder mit ausreichendem).
  • Tarifierung transparent: Stückkosten je WE oder Pauschalsumme — beide Modelle vergleichen.
  • Selbstbehalt 0–150 € üblich; höher nur sinnvoll bei niedrig-frequenten Großobjekten.
  • Anpassungsklausel ohne Verschlechterungsverbot: Bedingungs-Updates des Versicherers gelten automatisch.
  • Innovationsklausel: bessere künftige Tarifbedingungen werden auf bestehende Verträge übertragen.
Beratungsmodell

So arbeiten wir

Ungebundener Versicherungsmakler nach § 34d GewO. Strukturierte Beratung in drei Schritten, ausschließlich per Microsoft Teams, kostenfrei und unverbindlich.

  1. Bestandsaufnahme

    Objektliste mit Glas-Risikoexposition (Treppenhaus, Fassade, Aufzug, Gewerbe), Schadenhistorie der letzten fünf Jahre, bestehende Wohngebäude-Police mit Glas-Sublimit. Hinweis: Ein gebündelter Objekt-Schutz-Check für alle fünf Sparten ist in Vorbereitung — bis dahin nutzen wir das 30-Minuten-Beratungsgespräch.

  2. Angebotsvergleich Stückkosten vs. Pauschale

    Angebote bei für Hausverwalter-Konzepte spezialisierten Anbietern. Vergleichsmatrix nach den 12 Bedingungspunkten, inklusive Stückkosten je Einheit und alternativer Pauschal-Tarifierung. Empfehlung zur Vorlage in der Eigentümerversammlung.

  3. Umsetzung und Schadenfall

    Antragstellung, Kündigung der Altpolice falls vorhanden, Differenzdeckung. Schadenmeldungen über uns — keine Bürokratie für die Verwaltung.

Wer berät

Über Pohl Versicherungsmakler

Porträt Jan Pohl, Inhaber Pohl Versicherungsmakler e.K., AachenJan Pohl, Inhaber

Pohl Versicherungsmakler e.K. mit Sitz in Aachen ist auf Versicherungen für die Immobilienwirtschaft spezialisiert. Inhaber Jan Pohl arbeitet als ungebundener Versicherungsmakler nach § 34d GewO und vermittelt für Hausverwaltungen, WEG-Verwalter, Immobilienmakler und Eigentümergemeinschaften.

Frühe unternehmerische Entscheidung: Studium der Rechtswissenschaften und Betriebswirtschaftslehre — bewusst zugunsten eigener Firmen unterbrochen. Seit 1999 in der Versicherungsbranche, eigene Maklerei in Aachen seit 2012. Über 25 Jahre Branchenerfahrung aus drei Perspektiven: als selbstständiger Versicherungsmakler, in der Vertriebsführung eines deutschen Versicherungskonzerns (Leitung der bundesweiten Maklerbetreuung) und in der Geschäftsleitung eines mittelständischen Versicherungs-IT-Unternehmens.

„Ich berate so, wie ich selbst beraten werden möchte: klar, strukturiert und ohne Verkaufsshow.“

Geboren 1978, verheiratet, zwei Kinder. Lebt mit seiner Familie in Aachen-Richterich. Beratung erfolgt strukturiert per Microsoft Teams.

Versicherungsvermittler-Register D-6LQ8-VHMG3-85 · HRA 10268 Amtsgericht Aachen · IHK Aachen, Theaterstraße 6–10, 52062 Aachen
Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Glasversicherung in verwalteten Beständen

Ist Glas in der Wohngebäudeversicherung enthalten?
In den meisten verbreiteten Wohngebäude-AVB ist Glas nicht oder nur mit Sublimit 1.000–5.000 € pro Schadenfall enthalten. Bei Objekten mit großzügigen Verglasungen reicht das wirtschaftlich nicht — separate Glaspolice ist die saubere Lösung.
Wie wird die Glasversicherung in Hausverwalterkonzepten tarifiert?
Marktüblich sind drei Modelle: Stückkosten je Wohneinheit (5–15 € netto p. a.), Pauschalsumme je Objekt (10.000–25.000 € Erstrisiko) oder Vollwert-Glasversicherung bei Spezialobjekten. Hausverwalterkonzepte bevorzugen das Stückkosten-Modell wegen der einfachen Bestandsverwaltung und Nebenkostenumlage.
Kann die Glasversicherung über die Nebenkosten umgelegt werden?
Bei Mietobjekten ja, nach § 2 Nr. 13 BetrKV als „sonstige Betriebskosten Versicherungen“. Voraussetzung: ordnungsgemäße Vereinbarung im Mietvertrag und Wirtschaftlichkeit der Police. Bei WEG ist sie Bestandteil der ordnungsmäßigen Verwaltung nach § 19 Abs. 2 WEG.
Sind VSG- und ESG-Scheiben mitversichert?
Standardmäßig ja, sofern die AVB Sicherheitsglas explizit als versicherte Sache benennen. Bei generischen Formulierungen wie „normale Glasscheiben“ entstehen Auslegungs-Risiken — bei modernen Objekten daher explizite Klausel verlangen.
Wie hoch sollte das Sublimit für Schließanlagen sein?
Marktstandard 2.500 € pro Schadenfall, bei großen WEG-Objekten oder Gewerbe-Mischobjekten mit zentralen Schließanlagen auf 5.000 € erhöhen. Die Kosten einer Schließanlagen-Erneuerung mit Schlüsseltausch übersteigen oft die reine Glasschaden-Höhe.
Vandalismus und Graffiti — wie reguliert?
In modernen AVB als Standard mitversichert. Wichtig: in den Bedingungen muss „Bemalung und Beschriftung“ explizit benannt sein, sonst Diskussion bei Graffiti-Reinigung. Folienschäden sind separat zu prüfen — bei Sichtschutz- oder Werbefolien ist ein eigenes Sublimit von 1.000–2.500 € üblich.
Was bei wiederkehrenden Vandalismus-Serien?
Mehrfachschäden in kurzem Zeitraum werden meist als Serienschaden bewertet (ein Selbstbehalt für die ganze Serie). Versicherer kann nach mehreren Schadenfällen eine Risikobewertung anstoßen — bauliche Maßnahmen (Sicherheitsverglasung, Beleuchtung) verbessern die Annahmequalität und können auch den Selbstbehalt reduzieren.
Was ist im Schadenfall an Dokumentation nötig?
Schadenmeldung mit Datum, Ursache (soweit erkennbar), Fotos vor Notabsicherung, Kostenvoranschlag für Reparatur. Bei Vandalismus zusätzlich Strafanzeige (Aktenzeichen). Bei wiederholten Schäden zur Risikoanalyse kommunale Polizeistatistik oder Lichtmessungen am Objekt vorhalten.

Glaspolice für den verwalteten Bestand — wir prüfen Stückkosten und Bedingungen.

Objektbezogene Tarifierung oder Pauschal-Modell, Sublimits, Folgekosten-Tiefe. Ungebundener Versicherungsmakler nach § 34d GewO.

Pohl Versicherungsmakler e.K. · Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 GewO · D-6LQ8-VHMG3-85 · HRA 10268 Amtsgericht Aachen · IHK Aachen, Theaterstraße 6–10, 52062 Aachen.

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