DSGVO-Bußgeld im Maklerbüro: Was Ihre Versicherung wirklich zahlt – und was nicht

Versiegelter Brief und kleine Waage auf einem Maklerschreibtisch als Symbol für ein Datenschutz-Bußgeld und die Abwägung der versicherbaren Folgekosten

DSGVO-Bußgeld Maklerbüro – kaum ein Thema sorgt derzeit für mehr Verunsicherung in der Branche. Am 9. Juni 2026 hat das Landgericht Berlin I eines der bekanntesten Datenschutz-Bußgelder der Immobilienbranche neu bewertet: Aus den ursprünglich 14,5 Millionen Euro gegen die Deutsche Wohnen SE wurden 900.000 Euro (Az. 526 OWiG LG 1/20). Für Maklerbüros ist das Urteil weniger wegen der Summe interessant – sondern wegen der Frage dahinter: Wer zahlt eigentlich, wenn die Aufsichtsbehörde klingelt? Die Antwort fällt anders aus, als viele erwarten.

DSGVO-Bußgeld Maklerbüro: Worumes geht

Datenschutz-Bußgelder treffen längst nicht nur Konzerne. Die Aufsichtsbehörden verlagern ihren Fokus zunehmend auf kleinere Unternehmen. Auch konkrete Maklerfälle sind dokumentiert: Die DSGVO-Bußgeld-Datenbank verzeichnet unter dem 4. Juni 2024 ein Bußgeld von 11.475 Euro gegen einen Immobilienmakler, der E-Mail- und SMS-Werbung ohne Einwilligung der Betroffenen versandt hatte. Typische Auslöser im Makleralltag sind die werbliche Ansprache ohne Einwilligung, fehlende Löschkonzepte für Interessenten- und Mieterdaten sowie eine zu späte Reaktion auf Datenpannen.

Zur Einordnung: Seit dem EuGH-Urteil vom 5. Dezember 2023 (C-807/21, ebenfalls Deutsche Wohnen) setzt ein Bußgeld ein Verschulden voraus – die Behörde muss dem Unternehmen Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachweisen. Ein Verstoß allein genügt nicht. Das schützt allerdings nicht vor dem Verfahren selbst: Auch ein am Ende reduziertes oder abgewehrtes Bußgeld verursacht über Jahre Aufwand sowie Anwalts- und Beraterkosten.

Der teure Trugschluss: das Bußgeld selbst zahlt die Police meist nicht

Viele gehen davon aus, eine Cyber- oder VermögensschadenhaftpflichtiBerufshaftpflicht für reine Vermögensschäden bei beratenden oder treuhandnahen Berufen wie Maklern. Deckt Schäden, die kein Sach- oder Personenschaden sind, etwa Fristversäumnisse. fange ein Datenschutz-Bußgeld auf. Das ist der gefährliche Trugschluss. Nach in Deutschland überwiegender Auffassung sind staatliche Geldbußen nicht versicherbar, weil das ihren gesetzlichen Strafzweck aushebeln würde. Manche Bedingungswerke schließen DSGVO-Bußgelder dem Wortlaut nach ein – aber regelmäßig unter dem Vorbehalt „soweit gesetzlich zulässig“. Ob im Einzelfall tatsächlich gezahlt wird, bleibt damit offen.

Was eine gute Police dagegen regelmäßig leistet, ist der oft größere Rest des Schadens: die Kosten des Bußgeldverfahrens und der rechtlichen Abwehr, die Benachrichtigung Betroffener, IT-Forensik und Wiederherstellung sowie Schadenersatzansprüche betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO. Gerade dieser letzte Punkt wird unterschätzt – Schadenersatzklagen einzelner Betroffener können in der Summe schwerer wiegen als die Behördenstrafe.

Was das für Ihre Versicherung bedeutet

1. Trennen Sie Strafe und Folgekosten. Prüfen Sie im Bedingungswerk, ob Verfahrens-, Abwehr- und Beratungskosten klar gedeckt sind – unabhängig davon, ob das Bußgeld selbst erstattungsfähig ist. Hier liegt der eigentliche Schutz.

2. Achten Sie auf Drittschäden. Ansprüche Betroffener nach Art. 82 DSGVO sollten ausdrücklich mitversichert sein, nicht nur Ihr EigenschadeniEigenschaden = Schaden am eigenen Betrieb, etwa zerstörte IT und Wiederherstellung. Drittschaden = Schaden bei Dritten, für den Sie haften. am eigenen Betrieb. Ein reiner Eigenschaden-Baustein lässt genau die Lücke offen, die im Ernstfall teuer wird.

3. Halten Sie Ihre ObliegenheiteniVertragliche Pflichten des Versicherten, etwa Vier-Augen-Prinzip, Backup oder Schulung. Bei Verstoß kann der Versicherer die Leistung kürzen oder verweigern. ein. Auftragsverarbeitungsverträge mit Dienstleistern, ein gelebtes Löschkonzept und die fristgerechte Meldung einer Datenpanne binnen 72 Stunden (Art. 33 DSGVO) sind nicht nur Datenschutzpflichten – ihre Verletzung kann auch die Leistung des Versicherers gefährden. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer nach § 81 VVGiBei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherten kann der Versicherer die Leistung kürzen oder verweigern. Gilt sparten-übergreifend. kürzen.

Unser Fazit

Das reduzierte Deutsche-Wohnen-Bußgeld zeigt zweierlei: Datenschutzverstöße werden konsequent verfolgt, und der Streit darüber zieht sich über Jahre. Für Ihr Maklerbüro ist die Geldbuße dabei oft nicht der größte Posten – Abwehrkosten und Ansprüche Betroffener sind es. Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf, dass „die Cyber-Police schon das Bußgeld zahlt“. Prüfen Sie stattdessen gezielt, welche Folgekosten Ihr Vertrag übernimmt – und schließen Sie die Lücken, bevor die Aufsicht oder ein Betroffener sich meldet.

Quellen: EuGH, Urteil v. 05.12.2023, C-807/21 · LG Berlin I, Urteil v. 09.06.2026, Az. 526 OWiG LG 1/20 · DSGVO-Bußgeld-Datenbank (dsgvo-portal.de), Eintrag v. 04.06.2024 · Art. 33, Art. 82, Art. 83 DSGVO.


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Jan Pohl, Versicherungsmakler – Experte für DSGVO-Bußgeld Maklerbüroc

Jan Pohl
Pohl Versicherungsmakler e.K. · Ungebundener Versicherungsmakler mit Schwerpunkt Immobilienwirtschaft

VSH-Register: D-6LQ8-VHMG3-85 · Aufsicht: IHK Aachen · HRA 10268, AG Aachen

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