Eine gesetzliche Pflicht zur Elementarschadendeckung besteht bis heute nicht (Stand: 08/2026). Rund 41 Prozent der Wohngebäude haben keinen Elementarschutz (GDV, Stand: 06/2026). Der Einschluss ist in einer WEG deshalb regelmäßig ein Beschlussgegenstand nach § 19 Abs. 1 WEG — keine Entscheidung des Verwalters allein.
Seit dem Frühjahr 2026 hat die Debatte um eine flächendeckende Elementarschadendeckung wieder Fahrt aufgenommen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat Eckpunkte angekündigt, die Koalition hat sich auf eine Linie verständigt. Für Verwaltungen ist die praktisch wichtigere Frage aber nicht, wann der Gesetzgeber liefert. Sondern was in der Eigentümerversammlung passiert, wenn der Versicherer eines Tages ein Anschreiben mit Widerspruchsfrist schickt.
Worum es geht
Eva Schmierer, Staatssekretärin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, hat beim GDV Insurance Summit in Berlin Eckpunkte für eine flächendeckende Elementarschadenversicherung angekündigt. Ein tragfähiges Konzept müsse Sicherheit bieten, bezahlbar bleiben und breit akzeptiert sein (Stand: 05/2026). Die Koalitionslinie beschrieb sie so: Im Neugeschäft sollen Wohngebäudeversicherungen künftig nur noch mit Elementarschutz angeboten werden. Im Bestandsgeschäft geht es um die Erweiterung bestehender Verträge zu einem Stichtag, verbunden mit der Prüfung einer Opt-outiWiderspruchslösung: Eine Leistung wird automatisch eingeschlossen und gilt, solange niemand aktiv widerspricht. Wer schweigt, ist dabei. Gegenstück zum Opt-in, bei dem man aktiv zustimmen muss.-Möglichkeit.
Die Datenlage dazu kommt aus der Versicherungswirtschaft selbst. Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft haben rund 41 Prozent der Wohngebäude keinen Elementarschutz (Stand: 06/2026). Naturgefahren verursachten 2025 in der Sachversicherung — also ohne Kraftfahrtversicherung — rund 1,4 Milliarden Euro versicherten Schaden, davon rund 400 Millionen Euro durch Elementargefahren (Stand: 06/2026). Der durchschnittliche versicherte Elementarschaden lag 2025 bei rund 4.700 Euro, bei Sturm und Hagel bei rund 2.100 Euro (Stand: 06/2026). Die Versicherungsdichte für Elementargefahren in der Wohngebäudeversicherung betrug 2024 rund 57 Prozent — gegenüber 96 Prozent für Sturm und Hagel (GDV, Datenservice zum Naturgefahrenreport 2025, Stand: 10/2025).
Einordnung: Eckpunkte sind kein Gesetz. Ein Antrag der Fraktion Die Linke zu einer solidarischen Versicherungspflicht (BT-Drs. 21/5030) stand am 16.04.2026 auf der Tagesordnung des Bundestages; ein verabschiedetes Gesetz gibt es bis heute nicht (Stand: 08/2026). Solange das so bleibt, richtet sich der Umfang der Gebäudeversicherung einer Gemeinschaft nach dem, was Gemeinschaftsordnung und Beschlüsse hergeben. Ob und wie WEG-Gebäudeversicherungen von einer künftigen Regelung erfasst würden, lässt sich den bisher veröffentlichten Linien nicht entnehmen.
Der Trugschluss: „Beim Opt-out kreuze ich das einfach an“
Genau hier liegt das Risiko, das keinen Gesetzesbeschluss abwartet. Versicherungsnehmerin der Gebäudepolice ist regelmäßig die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht die Verwaltung. Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG vertritt der Verwalter die Gemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich — beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags allerdings nur aufgrund eines Beschlusses. Diese Vertretungsmacht nach außen sagt nichts darüber, ob er im Innenverhältnis zu der Maßnahme befugt war.
Die gesetzliche Grundlage im Innenverhältnis ist eng gefasst. § 27 Abs. 1 WEG erlaubt dem Verwalter eigenständig nur Maßnahmen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen, oder die zur Fristwahrung beziehungsweise zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Die Eigentümer können diese Rechte allerdings durch Beschluss erweitern oder einschränken (§ 27 Abs. 2 WEG) — was im konkreten Fall gilt, ergibt sich aus Gemeinschaftsordnung, Verwaltervertrag und gefassten Beschlüssen.
Der dauerhafte Verzicht auf eine ganze Gefahrengruppe in der Gebäudepolice dürfte regelmäßig keine Maßnahme untergeordneter Bedeutung sein. Er gehört damit grundsätzlich in einen Beschluss nach § 19 Abs. 1 WEG. Zur ordnungsmäßigen Verwaltung zählt § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG ausdrücklich „die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert …“.
Der umgekehrte Fehler wiegt nicht leichter: Wer eine Widerspruchsfrist einfach verstreichen lässt, hat ebenfalls entschieden — nur ohne Beschluss, ohne Protokoll und ohne Rückendeckung. In beide Richtungen gilt dasselbe: Die Verwaltung bereitet die Entscheidung auf, die Versammlung trifft sie.
Zur Aufbereitung gehört, dass die Eigentümer das Risiko überhaupt einschätzen können: Lage des Objekts nach ZÜRS-ZoneiGefährdungs-Karte der Versicherer für Hochwasser/Starkregen. Zone 1 = niedrig, Zone 4 = höchstes Risiko. Bestimmt Annahme und Prämie in der Elementarschaden-Sparte., Mehrprämie, SelbstbehaltiDer Betrag, den Sie pro Schadenfall selbst tragen, bevor der Versicherer zahlt. Höherer Selbstbehalt = niedrigere Prämie. und die Frage, welche Gefahren überhaupt eingeschlossen wären. Unterbleibt das schuldhaft, kommen Ersatzansprüche der Gemeinschaft aus dem Verwaltervertrag nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Ein Automatismus ist das nicht: Es braucht eine Pflichtverletzung, Verschulden, einen bezifferbaren Schaden und die Kausalität zwischen beidem — und der Anspruch muss durchsetzbar und unverjährt sein.
Eine Grenze ist dabei wichtig: Die Entscheidungsgrundlage aufzubereiten, ist Verwalteraufgabe. Zum Versicherungsvertrag zu beraten und ihn zu vermitteln, setzt dagegen grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO voraus; für Versicherungsberater gilt § 34d Abs. 2 GewO, und das Gesetz kennt enge Ausnahmen (§ 34d Abs. 6 und 7 GewO). Wer beides vermischt, bewegt sich schnell außerhalb dessen, was die Berufshaftpflicht eines Verwalters typischerweise abdeckt — prüfen Sie das anhand Ihres konkreten Bedingungswerks.
Was das für Ihre Versicherung bedeutet
1. Bestandsliste mit ZÜRS-Zonen
Für jedes verwaltete Objekt festhalten: Sind Elementargefahren eingeschlossen, mit welchem Selbstbehalt, und in welcher ZÜRS-Zone liegt das Gebäude? Ohne diese Liste lässt sich eine Stichtagsregelung kaum in einer Versammlungssaison abarbeiten — und bei einem Anschreiben des Versicherers fehlt die Grundlage, um binnen Frist zu reagieren.
2. Beschlusstext vorbereiten
Ein Beschluss, der die konkrete Police, die eingeschlossenen Gefahren und den Selbstbehalt benennt, trägt weiter als eine pauschale Ermächtigung des Verwalters. Die Anfechtungsklage ist gegen die Gemeinschaft zu richten (§ 44 Abs. 2 WEG) und muss binnen eines Monats ab Beschlussfassung erhoben und binnen zweier Monate begründet werden (§ 45 Satz 1 WEG). Ein präziser Wortlaut und ein sauberes Protokoll kosten wenig und verhindern die meisten Streitpunkte im Nachhinein.
3. Eigene VSH prüfen
Fehler in der Beschlussvorbereitung führen typischerweise zu reinen Vermögensschäden. Dafür kommt regelmäßig die VSHiVermögensschadenhaftpflicht. Berufshaftpflicht für reine Vermögensschäden bei beratenden oder treuhandnahen Berufen. Deckt Schäden, die kein Sach- oder Personenschaden sind — z. B. Fristversäumnisse. in Betracht — ob im Einzelfall Deckung besteht, richtet sich allein nach Ihrem Bedingungswerk. Für erlaubnispflichtige Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO beträgt die gesetzliche Mindestversicherungssumme 500.000 € je Versicherungsfall und 1.000.000 € für alle Fälle eines Jahres (§ 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO i. V. m. § 15 Abs. 2 MaBV) (Stand: 08/2026). Bei größeren Beständen kann das zu niedrig sein.
Ein Punkt wird dabei gern übersehen: Die VSH arbeitet üblicherweise im VerstoßprinzipiVersicherungsfall = der Pflichtverstoß. Auch später entdeckte Schäden können gedeckt sein, wenn der Verstoß im Versicherungszeitraum lag. Nach Vertragsende gelten dafür meist Nachmeldefristen — die Grenzen stehen in Ihren Bedingungen.. Das ist bei diesem Thema kein Detail: Eine unterlassene Beschlussvorlage fällt niemandem auf, bis Jahre später das Wasser im Keller steht. Ob dann noch Deckung besteht, hängt davon ab, wann der Verstoß lag — nicht davon, wann der Schaden entdeckt wurde. Maßgeblich ist allein Ihr Bedingungswerk, einschließlich vereinbarter Nachmeldefristen.
Häufige Fragen
Gibt es 2026 eine Pflicht zur Elementarschadenversicherung?
Nein. Eine gesetzliche Pflicht zur Elementarschadendeckung besteht bis heute nicht (Stand: 08/2026). Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im Mai 2026 Eckpunkte angekündigt; die Koalitionslinie sieht Elementarschutz im Neugeschäft und eine Stichtagslösung mit geprüfter Widerspruchsmöglichkeit im Bestand vor. Verabschiedet ist davon nichts.
Darf der Verwalter den Elementarschutz allein abwählen?
Regelmäßig nicht. Der dauerhafte Verzicht auf eine Gefahrengruppe in der Gebäudepolice dürfte regelmäßig keine Maßnahme untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 27 Abs. 1 WEG sein und gehört deshalb grundsätzlich in einen Beschluss nach § 19 Abs. 1 WEG. Auch das Verstreichenlassen einer Widerspruchsfrist ist eine Entscheidung.
Was gehört in einen Beschluss über den Elementarschutz?
Konkret werden: die betroffene Police, die einzuschließenden Gefahren, der Selbstbehalt und die Mehrprämie. Eine pauschale Ermächtigung des Verwalters trägt weniger weit. Die Anfechtungsklage muss binnen eines Monats ab Beschlussfassung erhoben und binnen zweier Monate begründet werden (§ 45 Satz 1 WEG) — Wortlaut und Protokoll sind deshalb entscheidend.
Unser Fazit
Ob und wann eine Pflicht kommt, entscheidet der Gesetzgeber. Was in der nächsten Versammlungssaison auf Ihrem Tisch liegt, entscheiden Sie. Wer die Bestandsliste jetzt aufsetzt und einen tragfähigen Beschlusstext in der Schublade hat, muss bei einem Stichtag nichts überstürzen — und läuft nicht Gefahr, eine Entscheidung durch Fristablauf zu treffen, die der Versammlung zusteht.
Quellen: § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG · § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 WEG · § 27 Abs. 1 und Abs. 2 WEG · § 44 Abs. 2 WEG · § 45 Satz 1 WEG · § 280 Abs. 1 BGB · § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 GewO i. V. m. § 15 Abs. 2 MaBV · § 34d Abs. 1, 2, 6 und 7 GewO · § 11a Abs. 1 GewO · Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Staatssekretärin Eva Schmierer, GDV Insurance Summit Berlin (07.05.2026) · GDV, Medieninformation „Starkregen nach Gewittern: 41 Prozent der Wohngebäude ohne Elementarschutz“ (05.06.2026) · GDV, Datenservice zum Naturgefahrenreport 2025 (10.10.2025) · Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/5030, Tagesordnung 16.04.2026.
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Jan Pohl
Pohl Versicherungsmakler e.K. · Ungebundener Versicherungsmakler mit Schwerpunkt Immobilienwirtschaft
Vermittlerregister (§ 11a Abs. 1 GewO): D-6LQ8-VHMG3-85 · Aufsicht: IHK Aachen · HRA 10268, AG Aachen
Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise zur Rechtslage zum genannten Stand und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die rechtliche Bewertung eines konkreten Beschlusses oder Verwaltervertrags wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
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